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Rechtsanwältin rät: Bereits zu Lebzeiten vererben

Recht & Finanzen | Von | 9. Februar 2018

Die Cottbuser Rechtsanwältin Sandra Nakonz weiß: Eltern sind in Entscheidung völlig frei.

Cottbus (MB).Mit zunehmendem Alter spielt man mit dem Gedanken, sein Grundstück bereits zu Lebzeiten auf eines von mehreren Kindern zu übertragen. Dies kann sinnvoll zur Absicherung nötiger Pflege im Alter sein oder weil die Grundstückspflege im Alter belastend werden kann. Die Eltern sind in ihrer Entscheidung vollkommen frei, auf welche Person und ggf. zu welchen Bedingungen sie ihr Grundstück übertragen. Hierbei muss ein Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet werden. Genauso gut könnten Eltern zu Lebzeiten ihr Vermögen für sich selbst verwerten, denn kein Kind hat am Ende einen Anspruch da­rauf, dass ihm tatsächlich etwas hinterlassen wird. Haben Eltern den Wunsch, die Kinder gleich zu behandeln, besteht z.B. die Möglichkeit, das Grundstück auf ein Kind zu übertragen und dafür dem anderen Kind einen Ausgleich zukommen zu lassen. So etwas kann zu Lebzeiten in einem notariell zu beurkundenden Erbvertrag geregelt werden. Haben aber die Eltern nicht die finanziellen Mittel für einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Kindes, ist es auch möglich, in dem Grundstücksübertragungsvertrag mit dem Kind, welches zu Lebzeiten das Grundstück erhält, eine Gleichstellungs- oder Ausgleichzahlung zu vereinbaren. Das Kind, welches das Grundstück erhält, wird also verpflichtet, dem Geschwister eine Zahlung zu leisten. Die Bedingungen der Zahlung können frei gewählt werden, es kann z.B. die sofortige Fälligkeit oder Fälligkeit zum Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung oder aber erst zum Zeitpunkt des Ablebens der Eltern vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung macht natürlich nur Sinn, wenn das grundstücksübernehmende Kind auch entsprechend zahlungsfähig ist. Die Eltern können aber auch nur einem Kind ihr Grundstück zu Lebzeiten überlassen. Dann allerdings muss das beschenkte Kind im Erbfall damit rechnen, dass Geschwister einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Wenn nämlich der Pflichtteilsanspruch ganz oder teilweise ausgehöhlt wurde, weil die Erblasser noch zu Lebzeiten Vermögenswerte an andere verschenkten, kann der Pflichtteils­berechtigte gemäß § 2325 BGB eine Aufstockung dahingehend verlangen, als dass der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet wird und daraus bis zur Höhe des Pflichtteils Zahlung verlangt werden kann. Liegt allerdings die Schenkung länger als 10 Jahre zurück, bleibt sie unberücksichtigt. Ansonsten wird sie pro abgeschlossenem Jahr je um 10% weniger berücksichtigt, d.h. liegt die Schenkung 1 Jahr zurück, wird der Wert von 90% dem Nachlass hinzugerechnet, um daraus den Pflichtteil zu verlangen, nach zwei Jahren 80% vom Wert usw.
Allerdings kann man bestimmte Gegenleistungen vereinbaren, die dazu führen, dass die Grundstücksübertragung keine Schenkung ist und so das Risiko von Pflichtteilsergänzungsansprüchen verringern oder vermeiden. Immer sinnvoll ist, wenn sich die übertragenden Eltern ein Wohnrecht für bestimmte Räume im Haus eintragen lassen, denn häufig wollen sie ihr Haus bis zum Tod bewohnen und müssten schlimms­tenfalls ausziehen, wenn das Kind das Grundstück selbst bewohnen oder verkaufen möchte. Das Wohnrecht wird mit einem Wert in Höhe üblicher Miete kapitalisiert und u.a. mit den Jahren bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung multipliziert, es kann also bei einer frühzeitigen Übertragung einen recht hohen Wert erreichen. Wird allerdings ein umfassendes Selbstnutzungsrecht des Grundstücks vorbehalten, beginnt die 10-Jahresfrist für ausgleichspflichtige Schenkungen nicht zu laufen. Ebenfalls eine Gegenleistung kann die Verpflichtung zu Pflegeleistungen, Naturalleistungen (Hauswirtschaft, Fahrdienste) oder zu Versorgungsleis-
tungen wie einer wiederkehrenden Geldleistung sein. Möglich ist es auch, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten, z.B. wenn das Kind das Grundstück ohne Zustimmung weiterveräußern oder belasten möchte, wenn es in Vermögensverfall gerät und Zwangsversteigerung oder Insolvenz drohen, wenn das erwerbende Kind vor den Eltern verstirbt oder aber wenn dessen Ehe geschieden wird und man vermeiden möchte, dass Wertsteigerungen am Grundstück in den Zugewinnausgleich bei Ehescheidung fallen. Sandra Nakonz

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