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Neue Regelungen für Pendler

Ratgeber | Von | 22. Januar 2014

Seit Januar gelten neue Bedingungen für Reisekosten zur Arbeitsstätte
Region (MB). Zu Beginn des neuen Jahres wird das steuerliche Reisekostenrecht in Deutschland vereinfacht und vereinheitlicht. Über die wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform für Arbeitnehmer hat Brandenburgs Finanzministerium informiert.
Die entscheidende Änderung der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen im Einkommensteuerrecht ist die gesetzliche Definition der
„ersten Tätigkeitsstätte“, die künftig an die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte/ Dienststätte“ tritt. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist nicht mehr der tatsächliche Umstand des regelmäßigen Aufsuchens maßgeblich, sondern vorrangig die Festlegung durch den Arbeitgeber. Fehlt eine solche Festlegung, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Pro Dienstverhältnis kann zudem höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Die Entfernungspauschale gilt unverändert mit 30 Cent je Entfernungskilometer für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte. Sie gilt nunmehr darüber hinaus auch für ständige Fahrten zu demselben, vom Arbeitgeber bestimmten Ort beziehungsweise dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Bei anderen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten können die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, beispielsweise die Kosten für Fahrten mit Zügen oder dem Öffentlichen Personennahverkehr. Bei Nutzung eines Kfz besteht ohne Einzelnachweis ein gesetzlicher Anspruch auf 30 Cent je gefahrenen Kilometer.
Neue Pauschalen
Neu ist seit 1. Januar auch, dass für eintägige Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden Mehraufwendungen für Verpflegung in doppelter Höhe von nun zwölf Euro statt bisher sechs Euro als Werbungskosten angesetzt werden können. Dieser neue Pauschbetrag gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag; für Zwischentage können – wie bisher – 24 Euro berücksichtigt werden. Wie bisher ist ein Werbungskostenabzug für Reisekosten allerdings nicht möglich, wenn die Aufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Umfassend über die Reisekostenreform informiert das Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de



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