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Bei Kündigung ist Abfindung meist Verhandlungssache

Job & Karriere | Von | 7. Oktober 2016

Rechtsanwalt Matthias Lüdicke berät auch in Fragen des Arbeitsrechtes Foto: Klinkmüller

Rechtsanwalt Matthias Lüdicke berät auch in Fragen des Arbeitsrechtes Foto: Klinkmüller

Rechtsanwalt Matthias Lüdicke gibt Tipps in arbeitsrechtlichen Fragen

Region. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es bei Kündigung auch langjährig Beschäftigter grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Daran hat auch die letzte Änderung des Kündigungsschutzgesetzes nichts geändert. Danach hat der Arbeitnehmer bei Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwar einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigung diese Abfindung freiwillig anbietet, was aber äußerst selten geschieht.

Nicht zumutbar

Ansonsten gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung nur, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, d.h. eine Kündigungsschutzklage war erfolgreich, aber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag durch Urteil auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine Unzumutbarkeit würde sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Klageerhebung einem massiven Mobbing durch den Arbeitgeber ausgesetzt wird. An den Nachweis der Unzumutbarkeit werden aber hohe Anforderungen durch das Gericht gestellt.

Vergleich möglich

Eine reale Möglichkeit, eine angemessene Abfindung zu erhalten, bietet sich meist nur durch den Abschluss eines entsprechenden Vergleiches nach geschickten außergerichtlichen Verhandlungen oder im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht.
Voraussetzung ist aber die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wurde diese Frist schuldhaft versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam, und der gekündigte Arbeitnehmer hat alle Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz und seine Chance auf eine angemessene Abfindung verloren. Nur wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der Fristeinhaltung gehindert war, lässt das Arbeitsgericht die Klage auf Antrag nachträglich zu. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und begründet werden. Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist erlischt aber auch das Recht auf nachträgliche Zulassung und damit auf die Klage gänzlich.
Es empfiehlt sich deshalb, nach Erhalt einer Kündigung umgehend rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt einzuholen, um seine Rechte rechtzeitig und umfassend geltend zu machen.
Rechtsanwalt
Matthias Lüdicke



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