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Cottbus: Kindeswohl steht im Mittelpunkt

Recht & Finanzen | Von | 11. August 2017

Recht

Aktuelles zum Wechselmodell / Rechtsanwältin Sandra Nakonz rät.

Cottbus. Am 1. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof zum Az: XII ZB 601/15 entschieden, dass entgegen bisheriger Rechtslage nunmehr auch das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils das Wechselmodell anordnen kann. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass es für eine solche Anordnung gegen den Willen eines Elternteils keine gesetzliche Grundlage gebe. Nach dem Gesetz hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang dieses Umgangsrechts und seine Ausübung entscheiden. Nach neuer Auffassung des BGH sei von diesem Gesetzeswortlaut auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Der BGH geht zwar auch weiter davon aus, dass sich die gesetzliche Regelung grundsätzlich am Residenzmodell orientiert, d.h. dass das Kind überwiegend von einem Elternteil betreut wird, bei dem es seinen Lebensmittelpunkt hat und vom anderen Elternteil begrenzter Umgang ausgeübt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei damit aber nur die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlicher Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung gewählt worden. Das bedeute nicht, dass das Residenzmodell gesetzliches Leitbild sei, das andere Betreuungsmodelle ausschließe. Auch wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffe, sei dies bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern kein Argument gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer Umgangsregelung. Vielmehr stehe diese mit einem paritätischen Wechselmodell mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen hält. Nach wie vor ist aber entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist danach auch jetzt nur dann anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern dem Kindeswohl im jeweiligen Einzelfall am besten entspricht. Das Wechselmodell stellt höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind, das bei doppeltem Wohnsitz zwischen zwei Haushalten pendelt. Deshalb setzt das paritätische Wechselmodell eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es nicht, ein Wechselmodell anzuordnen, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist. Eine weitere Voraussetzung ist der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Daher ist das Familiengericht im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert die persönliche Anhörung des Kindes.
In der Praxis wird das Wechselmodell nicht die Regel werden, sondern nur in Fällen angeordnet werden können, in denen die Eltern miteinander kooperieren und das Kind auch seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, wechselnd bei beiden Eltern leben zu wollen. Anträge auf Anordnung des Wechselmodells werden also auch künftig scheitern, wenn das Verhältnis der Eltern zerrüttet ist.

 

 



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