2015 gibt es durch Mindestlohn und Altersvorsorgeaufwendungen wichtige Veränderungen :
Region (mk). Auch im Jahr 2015 gibt es wieder Neuerungen, mit denen sich die Steuerzahler beschäftigen sollten, um gut durch das neue Steuerjahr zu kommen. Wichtige Veränderungen ergeben sich z. B. durch den neuen Mindestlohn und bei den Altersvorsorgeaufwendungen. Der Bund der Steuerzahler und der Bundesverband der Lohnsteuerhilfever- eine erklärt die wichtigsten Neuerungen.
Altersvorsorge
Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören etwa die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein neuer Höchstbetrag von 22 172 Euro (2014: 20 000 Euro). Maximal können im Jahr 2015 80 Prozent (2014: 78 Prozent) abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können jetzt 17 738 Euro und Ehepaare/ eingetragene Lebenspartner 35 476 Euro steuerlich geltend machen.
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde. Nur wenige Branchen, Minderjährige und Auszubildende sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Ab Januar 2015 kann ein Minijobber nur noch rund 52 Stunden pro Monat arbeiten, wenn der Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde gezahlt wird. Ist der Minijobber in einem Unternehmen tätig, müssen Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der Tätigkeit aufgezeichnet werden. Wird die Minijobgrenze von 450 Euro durch den neuen Mindestlohn überschritten, entsteht ab dem 1. Januar 2015 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis! Der Arbeitnehmer ist bei der Minijobzentrale ab- und bei der Krankenkasse anzumelden. Übrigens: Auf die Steuerfreiheit von ehrenamtlichen Übungsleitern und anderen ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern in Vereinen hat das Mindestlohngesetz keine Auswirkungen.
Rentenbesteuerung
Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Renten steigt seit 2005 kontinuierlich um jeweils zwei Prozent pro Jahr an. Werden von der Bruttorente eines Rentners, der im Jahr 2005 in Rente gegangen ist, lebenslang lediglich 50 Prozent (nachfolgende Rentensteigerungen mit 100 Prozent) versteuert, so versteuern die Rentner, die 2015 in Rente gehen, bereits 70 Prozent und nachfolgende Rentenerhöhungen ebenso mit 100 Prozent.
Geschenke
Geschenke an Mitarbeiter: Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen – wie zum Geburtstag – können bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Geschenk steuerfrei bleiben. Bisher galt eine Höchstgrenze von 40 Euro.
Familie
Bestimmte Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, können steuerfrei bleiben. Ab dem Jahr 2015 gilt dies auch für zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dabei muss es sich um Betreuungsaufwand handeln, der kurzfristig und aus beruflichen Gründen entstanden ist. Dies kann etwa der Betreuungsbedarf bei einer plötzlichen Er-krankung eines Kindes sein. Maximal 600 Euro können im Jahr steuerfrei bleiben.
Ausbildung
Studierende sollten ihre Ausbildungskosten weiterhin als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen, gegen den ablehnenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung beantragen. Ab dem 1.1.2015 wird der Begriff „Erstausbildung“ definiert und bestimmte Mindestanforderungen festgeschrieben (mindestens 12 Monate Dauer und Prüfungsabschluss). Die Kosten einer Zweitausbildung können deshalb nur noch dann in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn eine Erstausbildung im Sinne der vorgenannten Definition vorliegt.
Kirchensteuer
Geldinstitute führen bei Anlegern, die einer hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, zusätzlich zur Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer ab. Die Kirchensteuerpflicht wird ab 2015 automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt.
