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Neue Regeln für Kurzzeitkennzeichen

Bundesverkehrsministerium will starken Missbrauch einschränken:
Region (MB). Seit April gelten neue Regelungen für die Kurzzeitkennzeichen. So muss das Fahrzeug nun den Zulassungsbehörden bekannt sein und über eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) verfügen. Außerdem muss ein korrekter Fahrzeugschein vorliegen. Probefahrten und Überführungen von gekauften Gebrauchtfahrzeugen ohne TÜV sind also nicht mehr gestattet.
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen: So sind Fahrten bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, erlaubt, ebenso Rückfahrten. Das ist dem Fall entscheidend, wenn das Fahrzeug die Prüfung nicht besteht. Auch die Fahrt zur unmittelbaren Reparatur der festgestellten erheblichen oder geringen Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück, sind genehmigt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden. Durch den jetzt vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
Der Grund für die Regeländerung war der in der Vergangenheit stark angestiegene Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen. So ist eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen festzustellen. Das alte System der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen hat dadurch, dass die betreffenden Fahrzeuge in keinem Fahrzeugregister gespeichert werden, keinerlei Möglichkeiten, eventuellen Fahrzeugverschiebungen entgegenzuwirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen ist die Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags nicht möglich.
Die fehlende Voraussetzung von Typ- bzw. Einzelgenehmigung und Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung ließ die Nutzung verkehrsunsicherer Fahrzeuge zu. Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten, wenn mit Fahrzeugen in anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d. h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren.
Kfz-Hersteller, -Teilehersteller, Werkstätten und Kfz-Händler, denen ein rotes Kennzeichen, das sogenannte Händlerkennzeichen zugeteilt werden kann, müssen strengere Anforderungen erfüllen.

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