Sollte im Briefkasten eine Anhörung der Bußgeldbehörde oder sogar schon ein Bußgeldbescheid liegen, heißt es schnellstens aber ruhig und richtig zu reagieren.
Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden; ansonsten wird er nach Fristablauf rechtskräftig. Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, besteht die Möglichkeit, den Einspruch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden. Dies muss aber innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Vorfinden des Bußgeldbescheides) geschehen und begründet werden. Hierzu sind alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Frage einer unverschuldeten Fristversäumung bedeutsam sind, glaubhaft zu machen. Gleichzeitig muß der Einspruch nachgeholt werden. Sollte der Antrag begründet sein, wird das Verfahren so fortgesetzt, als wäre die Frist eingehalten worden.
Ob der Einspruch letztlich erfolgreich ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. Einhaltungen von Fristen, Beweisbarkeit des Vorwurfes, korrekte Ermessensentscheidungen. Um alle diese Faktoren überprüfen zu können, ist regelmäßig eine umfängliche Akteneinsicht erforderlich, die aber nur ein zum Verteidiger bestellter Rechtsanwalt erhält.
Hierbei ist es wichtig, dass man sich möglichst nicht ohne Beratung mit einem Anwalt zur Sache äußert, da eigene Einlassungen später nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr korrigiert werden können und allein aufgrund dieser unbedachten Einlassungen eine spätere Verurteilung beim Amtsgericht erfolgt.
Es besteht auch die Möglichkeit, sich, wenn man seine Fahrereigenschaft einräumt, von der grundsätzlichen Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Gericht entbinden und sich dann von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten zu lassen.
Insbesondere wenn ein Fahrverbot droht, welches oft zur Gefährdung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz führen kann, aber auch sonst, sollte die Verteidigung einem im Bußgeldrecht erfahrenen Rechtsanwalt vor Ort überlassen werden, der dann in einem persönlichen Gespräch mit seinem Mandanten alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zu dessen Abwendung klären und dann nutzen wird.
Übrigens haben auch alle Betroffenen mit einer Rechtsschutzversicherung das Recht der freien Anwaltswahl.
Rechtsanwalt Matthias Lüdicke