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Vorsicht bei Schnee und Eis

Streu- und Räumpflichten für Mieter und Vermieter beachten.

Auch „Karlchen“ ist im Winter pünktlich unterwegs | F.: KWG

Senftenberg (MB). Nach den Straßen- und Wegegesetzen der Länder sind eigentlich die Kommunen für Schnee und Eis – Streu- und Räumpflichten verantwortlich. Die Städte und Gemeinden übertragen aber durch Ortssatzun-gen praktisch diese Winterpflichten auf die Anlieger, also auf die Grundstückseigentümer und Vermieter. Diese wiederum können beim Abschluss eines Mietvertrages regeln, dass Mieter bei Schnee und Eis abwechselnd fegen und streuen. Vermieter können diese Arbeiten aber auch durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Winterdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten sind Betriebskosten und können in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.
Wann, wo und wie zu räumen und zu streuen ist, regeln die Straßenreinigungssatzungen der Kommunen, informiert die Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Senftenberg (KWG) und
bekräftigt: „Der Winter bringt Mietern und Vermietern nicht nur Freude, sondern auch Unannehmlichkeiten. Wir als Vermieter kommen unserer Verkehrssicherungspflicht nach und sorgen bei Eis und Schnee für sichere Wege.“

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