Bei Kündigung gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung:
Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es bei Kündigung auch langjährig Beschäftigter grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Daran hat auch die letzte diesbezügliche Änderung des Kündigungsschutzgesetzes nichts geändert. Danach hat der Arbeitnehmer bei Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwar einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber bereits in der Kündigung diese Abfindung freiwillig anbietet, was aber äußerst selten geschieht.
Ansonsten gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Abfindung nur, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Das heißt, eine Kündigungsschutzklage war erfolgreich, aber dem Arbeitnehmer ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten. Dann löst das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag durch Urteil auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine Unzumutbarkeit würde sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Klageerhebung einem massiven Mobbing durch den Arbeitgeber ausgesetzt wird. An den Nachweis der Unzumutbarkeit werden aber hohe Anforderungen durch das Gericht gestellt. Eine reale Möglichkeit, eine angemessene Abfindung zu erhalten, bietet sich meist nur durch den Abschluss eines entsprechenden Vergleiches nach geschickten außergerichtlichen Verhandlungen oder im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht.
Voraussetzung ist aber die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wurde diese Frist schuldhaft versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam und der gekündigte Arbeitnehmer hat alle Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz und seine Chance auf eine angemessene Abfindung verloren.
Es empfiehlt sich deshalb, nach Erhalt einer Kündigung umgehend rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt einzuholen, um seine Rechte rechtzeitig und umfassend geltend zu machen.
Matthias Lüdicke
Rechtsanwalt
