Entscheidung des BGH ist bei der Nutzung einer Dashcam zu beachten.
Zu der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen während der Fahrt gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen. Sie reichten von einer vollständigen Ablehnung wegen eines sogenannten Verwertungsverbotes bis zur tatsächlichen Verwertung der Videoaufzeichnungen als hinreichenden Beweis für das Verschulden an einem Verkehrsunfall.
Mit seiner Entscheidung vom 15.05.2018 hat der BGH (Az.: VI ZR 233/17) nunmehr hinreichende Klarheit dazu geschaffen, dass einerseits zwar die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht vereinbar ist, aber die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfall Haftpflichtprozess dennoch zulässig ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger von den Beklagten vollständigen, über eine Quote von 50 % hinausgehen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich bei mehrspurigen parallelen Linksabbiegen der Fahrzeuge ereignet hat, wobei der Kläger auf der linken und der Beklagte zu 1 auf der rechten Spur fuhr. Die Parteien streiten darüber, wer durch Verlassen seiner Fahrspur den Unfall verursacht hat. Der Kläger hat mittels einer im Frontbereich des Fahrzeuges befindlichen Kamera (sogenannten Dashcam) die gesamte Fahrt seit Inbetriebnahme des Fahrzeuges aufgezeichnet.
Während das Amts- und auch das Landgericht die Verwertung der Videoaufzeichnung ablehnten und damit dem Kläger der Nachweis des Verschuldens des Beklagten nicht gelang, hatte die vom Kläger hiergegen eingelegte Revision Erfolg.
Der BGH stellte in seiner Entscheidung einerseits zwar fest, dass die fortlaufende Videoauf-zeichnung gegen das BDSG verstößt, gleichwohl aber soll aus der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung kein Verwertungsverbot folgen, da der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen abzuwägen sei. Danach sei hier zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 lediglich in seiner „Sozialsphäre“ betroffen sei (öffentlicher Straßenraum). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Straßenverkehr hier aufgrund der Schnelligkeit der Vorgänge häufig bestehende „besondere Beweisnot“ des Beweisführers besteht. Nicht zu berücksichtigen seien im Zusammenhang mit der Frage des Beweisverwertungsverbots mögliche Eingriffe in die Rechte Dritter Personen (andere Verkehrsteilnehmer).
Die Entscheidung des BGH ist angesichts der zunehmenden Verbreitung der Dashcam, die zudem stetig leistungsfähiger und preisgünstiger werden, von großer praktischer Bedeutung.
Derjenige, der beabsichtigt, sein Fahrzeug mit einer solchen Dashcam auszustatten, sollte also darauf achten, dass diese nicht nur über eine permanente Aufnahmefunktion verfügt, sondern die gefertigten Aufnahmen in einem vorher festgelegten zeitlichen Rahmen wieder überschrieben werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Dashcam über einen Erschütterungssensor verfügt. Unter anderem durch die beiden letztgenannten Aufnahmemöglichkeiten wären die Probleme im Zusammenhang mit einem Beweisverwertungsverbot zu umgehen. RA Michael Förster
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