AGB für Anzeigen und Beilagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Beilagen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte über die Veröffentlichung, den Abdruck oder das Abbilden von Werbemitteln (analog und/oder digital) (im Folgenden „Anzeigen“ genannt) und/oder über die Verteilung von Werbemitteln innerhalb oder außerhalb eines Trägermediums (im Folgenden „Beilagen“).

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Ziffer 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der/die Auftraggeber/in berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der/die Auftraggeber/-in, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Bei der Errechnung der Abnahmemenge werden Text-mm Zeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-mm umgerechnet.

5. Die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen erfolgt dann, wenn der/die Auftraggeber/in dies gefordert hat und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden, soweit dies technisch möglich ist, in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Verlag behält sich vor Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetzte oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern/-innen aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser/-in den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem/der Auftraggeber/-in unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der/die Auftraggeber/-in verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der/die Auftraggeber/-in hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der/die Auftraggeber/-in ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Eine Haftung des Verlages wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des/der Verlegers/Verlegerin, seines/ihres gesetzlichen Vertreters und seines/ihres Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen/-innen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der/die Auftraggeber/-in trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

12. Falls der/die Auftraggeber/-in nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Nachlässe für Vorauszahlung werden gewährt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des/der Auftraggebers/Auftraggeberin ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

15. Kosten für aufwendigen Satz, Gestaltung, Fotos, Zeichnung, Druckunterlagen u.ä. sowie für vom/von der Auftraggeber/-in gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der/die Auftraggeber/-in zu tragen.

16. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines/einer ordentlichen Kaufmanns/Kauffrau an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutze des/der Auftraggebers/Auftraggeberin das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den/die Auftraggeber/-in zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des/der Auftraggebers/Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist sowie für den Fall, dass der/die Auftraggeber/-in nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

19. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Zusätzliche Geschäftsbedingungen 

a) Mit Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der/die Auftraggeber/-in die Geschäftsbedingungen und die Preise des Verlages an.

b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an den/die Auftraggeber/-in weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Voraussetzung für eine Provisionszahlung an Werbemittler ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbungsmittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden und die Abrechnung zum Grundpreis erfolgt.

c) Bei fernmündlich, per Fax, E-Mail, Internet oder ISDN aufgegebenen Bestellungen, Änderungen, Druckunterlagen und anderen Übertragungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Er haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

d) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer bereits gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet.

e) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern/Auftraggeberinnen irregeführt oder getäuscht wird. Der/die Auftraggeber/-in trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zuverlässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem/der Auftraggeber/-in obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig zurückgezogen wurde, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für den Inhalt, insbesondere auch für den Wahrheitsgehalt, der in Auftrag gegebenen Anzeige/Beilagen. Es obliegt ausschließlich dem/der Auftraggeber/-in Wettbewerbs-, Warenzeichen und namensrechtliche Fragen von sich aus vor Erteilung des Auftrages zu klären. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet allein der/die Auftraggeber/-in. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

f) Erscheinen nicht rechtzeitig abbestellte Anzeigen/Beilagen, entstehen dem/der Auftraggeber/-in daraus keine Ansprüche gegen den Verlag.

g) Der/die Auftraggeber/-in hält den Verlag von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.

h) Der/die Auftraggeber/-in übernimmt dem Verlag gegenüber alle Kosten, die aus notwendigen Gegendarstellungen oder einen sich aus der Anzeige/Beilage ergebenden Rechtsstreit entstehen.

i) Abweichungen geringfügiger Art in Passer und Ton bei Farbanzeigen berechtigen nicht zu Ersatz- und Minderungsansprüchen gegen den Verlag.

j) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Werbungstreibende nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.

k) Bei Fließtextanzeigen behält sich der Verlag die Anwendung von allgemein verständlichen Abkürzungen vor.

l) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

m) Bei Nichterscheinen im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und auf Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen und nicht ausgeführte Beilagenaufträge geleistet.

n) In Ergänzung der Ziffer 13 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ werden bei Zahlungsverzug oder Stundung Verzugszinsen erhoben, die 1 v.H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz liegen.

o) Bei Rechtsgeschäften, in denen der Vertragspartner nicht dem Personenkreis des Paragraphen 24 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen zuzuordnen ist, gehen die Paragraphen 2, 10, 11 und 12 des Gesetzes den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

p) Die Rechnungsdaten werden elektronisch gespeichert.

q) Plazierungsvorschriften sind nur dann verbindlich, wenn ein Plazierungszuschlag bezahlt wird.

r) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Sonderbeilagen oder in Sonderthemen Sonderpreise festzusetzen.

s) Für die Berechnung des Anzeigenraumes ist die Differenz zwischen dem tiefsten und höchsten Punkt der Anzeige mal der insgesamt beanspruchten Spaltenzahl maßgeblich.

t) Bei Fließtextanzeigen besteht kein Anspruch auf einen Anzeigenbeleg.

u) Wird eine Anzeige zum Kombinations- oder Doppelpreis abgerechnet, hat der Auftraggeber nur Anspruch auf einen Anzeigenbeleg einer Ausgabe.

v) Die Übernahme vom Verlag gestalteter Anzeigen und Texte, auch auszugsweise, sowie deren Publikationen in anderen Medien bedarf der schriftlichen Genehmigung des Verlages.

 

Stand: Oktober 2024