
Der Weg zur Pflegestufe verlangt sorgfältige Vorbereitung / Krankenkasse erster Anlaufpunkt:
Region (MB). Wer wegen einer seelischen, geistigen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung sein Alltag nicht mehr verrichten kann, fällt unter den Begriff der Pflegebedürftigkeit. Der Grad dieser Pflegebedürftigkeit wird in sogenannten Pflegestufen unterteilt. Die Pflegeleistungen muss bei den Pflegekassen beantragt werden. Eine rückwirkende Kostenerstattung gibt es nicht. Der schriftliche Antrag kann formlos sein, sollte aber gut vorbereitet werden. Hilfreich sind fertig vorbereitete Antragsformulare.
Welche Pflegekasse für den Betroffenen zuständig ist, erfährt man am einfachsten bei der eigenen Krankenkasse. Es gibt nur eine kleine Personengruppe, welche die Möglichkeit hat, die Pflegekasse selbst zu wählen. Diese gehören keiner Krankenkasse an und beziehen ihre Leistungen aus einer Sonderversorgung.
Die Pflegebedürftigkeit und damit auch die Pflegestufe wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ermittelt. Es ist empfehlenswert, auf einen geeigneten Gutachter zu bestehen. Ein Allgemeinmediziner oder eine Pflegefachkraft ist sicher besser geeignet, die Pflegebedürftigkeit festzustellen, als beispielsweise ein Augen- oder HNO-Arzt. Kriterien für die Pflegebedürftigkeit sind beispielsweise, inwieweit sich der Antragsteller selbst an- und ausziehen kann, ob er Hilfe bei der Körperpflege benötigt, inwieweit Körperfunktionen wie Verdauung, kontrolliert werden können oder wie mobil er noch ist. Abschließend wird der Gutachter eine Empfehlung für eine Pflegestufe abgeben.
Das Gesetz unterscheidet drei Pflegestufen: Bei Stufe 1 liegt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vor. Ein Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten täglich ist nötig, mindestens 46 Minuten für die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe in der Hauswirtschaft.
Stufe 2 bedeutet Schwerpflegebedürftigkeit. Mindestens drei Stunden täglich muss der Betroffene betreut werden, für die Grundpflege mindestens zwei Stunden.
Stufe 3 wird Schwerstpflegebedürftigkeit genannt und bedeutet einen Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden täglich. Die Grundpflege ist dabei rund um die Uhr nötig, nachts mindestens vier Stunden. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.
Wer mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht zufrieden ist, kann Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.







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