Privat unterwegs im Dienstwagen

Steuer: Nur wenn Arbeitgeber Privatfahrt erlaubt
Region (MB). Wer unbefugt einen Firmenwagen für eigene Zwecke nutzt, unterliegt mit seiner Einkommenssteuer nicht unbedingt der sonst gültigen Ein-Prozent-Pauschale bei der privaten Nutzung eines betrieblichen PKWs. Von einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil kann nur die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer mit Erlaubnis des Arbeitgebers den Dienstwagen privat nutzt. „Eine unbefugte Privatnutzung des Firmen-PKWs hat keinen Lohncharakter, damit keine steuerliche Relevanz“, stellt der Bundesfinanzhof klar. In einem aktuellen Fall war dem Geschäftsführer einer GmbH ein Firmenfahrzeug zeitweise sowohl zur geschäftlichen als auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Letztere bedurfte ausdrücklich der vorherigen Abstimmung. Der Mann führte den geforderten Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung so nachlässig, dass er bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung als nicht ordnungsgemäß erklärt und der zu versteuernde Arbeitslohn vom Finanzamt um jährlich rund 7 000 Euro heraufgesetzt wurde. Das führte zu erheblichen Steuernachforderungen, die der Betroffene, zu Recht, nicht begleichen wollte. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht für eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Auf alle Fälle begründet allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Überlassung für private Zwecke.