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Ratgeber Recht: Kein Wort ohne meinen Anwalt

Recht & Finanzen | Von | 7. Juni 2019

Nur wenig bekannt: es gibt das Recht zu schweigen auch im Straf- und Bußgeldverfahren.

Anzeige 110519Viele denken, daß es ihnen nie passieren könnte, als Angeklagter im Mittelpunkt einer öffentlichen Hauptverhandlung vor einem Strafgericht zu stehen. Aber wie schnell ist man z.B. in einen Verkehrsunfall, bei dem jemand verletzt wird, verwickelt oder es wird einem vorgeworfen, ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben, ohne daß man dies bemerkt hat. Wie schnell hat man in einem Antrag versehentlich eine unzutreffende Angabe gemacht oder im Internet illegale Sachen bestellt. Oder es wird einem vorgeworfen, zu schnell gefahren zu sein und es drohen Punkte und Fahrverbot. Plötzlich erhält man Post und findet sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren bzw. als Betroffener in einem Bußgeldverfahren wieder.

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Bei juristischen Streitigkeiten sollten die Betroffenen auf impulsive und vorschnelle Reaktionen verzichten und sich stattdessen an einen Anwalt wenden | Foto: Alexander Kirch/123rf.com/Itzehoer

Es kann nur dringend davon abgeraten werden, sich spontan vor Ort oder schriftlichen bei Anhörung zur Sache zu äußern oder sogar der Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei ohne vorherige anwaltliche Beratung Folge zu leisten. Hierzu ist niemand verpflichtet; vielmehr sichert das Gesetz das Recht zu schweigen ausdrücklich zu. Und von diesem Recht sollte man zunächst unbedingt Gebrauch machen. Hierdurch erleidet man keinerlei Nachteile. Jede unbedachte Äußerung kann sich entscheidend auf den Ausgang des Verfahrens auswirken; oft hängt es nur von einer scheinbar unbedeutenden Aussage ab, ob man verurteilt oder freigesprochen wird.
Deshalb sollte man unverzüglich einen im Straf- und Bußgeldrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn nur dieser ist berechtigt, als Verteidiger vollständige Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um so die Beweislage zu prüfen, um dann gemeinsam im persönlichen Gespräch zu entscheiden, welche Verteidigungsmaßnahmen einzuleiten sind.
Schnell und richtig zu reagieren, ist insbesondere dann wichtig, wenn bereits ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, denn dann gilt eine kurze Einspruchsfrist von 2 Wochen ab Zustellung. Durch den fristgerechten Einspruch wird der Eintritt der Rechtskraft zunächst verhindert.
Der Verteidiger wird zuerst versuchen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Entweder indem er klarstellt, daß seinem Mandanten keine schuldhafte rechtswidrige Handlung und somit keine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit nachzuweisen ist oder indem er mit Einverständnis des Mandanten mit Staatsanwaltschaft oder Gericht eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage aushandelt. Damit wäre man auch nicht vorbestraft. Sollte dies nicht gelingen, wird er alles tun, um vor Gericht einen Freispruch oder zumindest eine möglichst milde Rechtsfolge, z.B. durch eine Verständigung, umgangssprachlich auch als „Deal“ bezeichnet, zu erreichen.
Da eine strafrechtliche Verurteilung nicht nur die unmittelbaren Strafe nach sich zieht, sondern auch Nachteile im weiteren beruflichen und gesellschaftlichen Leben drohen und Punkte in Flensburg, insbesondere aber Fahrverbote, die berufliche und wirtschaftliche Existenz bedrohen können, sollte niemand auf sein Recht auf kompetente Verteidigung verzichten.

Rechtsanwalt

Matthias Lüdicke



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