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Ratgeber Recht: Kindesumgang in den Ferien

Recht & Finanzen | Von | 12. Juli 2019

Einigungsbereitschaft der Eltern geboten.

Zwischen getrennt Eltern kommt es häufig zum Streit, wie der Ferienumgang zu regeln ist. Eine gesetzliche Regelung zum Umfang bzw. zur Dauer des Ferienumganges gibt es nicht.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Umgangsberechtigte Anspruch darauf, einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen.
Häufig werden einvernehmliche Regelungen dahingehend getroffen, dass die Sommerferien und Ferien, die länger als eine Woche dauern, hälftig geteilt werden und dass einwöchige Ferien abwechselnd pro Jahr mit dem Kind verbracht werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine genaue hälftige Regelung gibt es jedoch nicht. Hinzukommen nicht selten praktische Schwierigkeiten. So gibt es z.B. Väter, die aus Gerechtigkeitsempfinden auf Biegen und Brechen die Hälfte aller Ferien verlangen, ohne zu berücksichtigen, ob das Kind noch andere Ferienaktivitäten ohne Eltern wie Ferienlager oder Reisen mit dem Sportverein unternehmen möchte. Es gibt umgekehrt aber auch Väter, denen 2 Wochen Sommerferien mit dem Kind genügen, in denen die betreuende Mutter jedoch vom Vater die Abdeckung der hälftigen Ferien verlangt.
Leider allzu oft wird verkannt, dass im Vordergrund immer das Kindeswohl steht und nicht der Gedanke, die getrennten Eltern gleichberechtigt zu behandeln.
Die Gerichte entscheiden deshalb in jedem Einzelfall danach, was das Beste für das Kind ist, allerdings muss die zu findende Regelung auch praktikabel sein. Zu berücksichtigen ist neben dem Alter des Kindes also auch, wie groß die Entfernung der Elternwohnungen voneinander ist, welcher Elternteil wann wie viel Urlaub hat, wie die Arbeitszeiten liegen usw.
Ebenfalls häufig wird um die Ausgestaltung des Ferienumgangs gestritten. Ist das Kind beim Umgangsberechtigten in den Ferien, kann dieser den Aufenthalt während der Ferien bestimmen und mit dem Kind in den Urlaub fahren. Reisen innerhalb Deutschlands und der EU gelten als Angelegenheit des täglichen Lebens, diese müssen also nicht mit dem anderen Elternteil abgesprochen werden. Dagegen werden Fernreisen, Reisen mit ungewöhnlichen Verkehrsmitteln wie einem Motorrad oder Reisen in Länder, für die zum Beispiel eine Reisewarnung besteht, als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gesehen, die sich auch nachteilig auf das Kind auswirken können. Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, bedarf es also der Zustimmung des anderen Elternteils, bevor man eine solche Reise antritt. Hat der andere Elternteil jedoch das alleinige Sorgeberechtigt, kann er dem Umgangsberechtigten eine solche Reise auch untersagen.
Auch hier entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Kriterien kann die Region des Urlaubsortes sein, ob es ein gängiger Touristenort ist oder aber für diese Region Reisewarnungen bestehen, ob es in unwirtliches abgelegenes Gelände geht, wie alt das Kind ist, wie dessen Interessen liegen usw.
Zu beachten ist auch, dass eine Ferienregelung Vorrang hat und der übliche Wochenendumgang sich dadurch verschiebt oder aber ausfällt, wenn der betreuende Elternteil Urlaub mit dem Kind macht.
Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass das Kind im Besitz von Kleidung sowie Reisedokumenten ist. Der Umgangsberechtigte hat insoweit z.B. einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Kinderausweises/Reisepasses gegen den betreuenden Elternteil, wenn er diesen für die Ferien benötigt und die Reise nach oben genannten Grundsätzen durchgeführt werden darf.
Können sich die Eltern nicht einigen, sollte zunächst versucht werden, unter Hilfestellung des Jugendamtes eine individuelle Ab- sprache zu treffen. Gelingt dies nicht, kann ein Antrag auf Regelung des Ferienumgangs beim Familiengericht gestellt werden. Dafür bietet sich versierte anwalt- liche Hilfe an, da in der Regel die Ansichten der Eltern gefiltert und sachlicher vorgetragen werden, als von den von Emotionen getragenen Eltern selbst.
Zu bedenken wird aber immer sein, dass der Vorrang der Elternvereinbarung gilt, weil es Sache der Eltern ist, zugunsten ihres Kindes Vereinbarungen treffen, wie der Kontakt jeden Elternteils mit dem Kind ausgestaltet werden soll. Keiner als die Eltern kann bessere Regelungen im Interesse der Kinder treffen. Deshalb wird auch das Familiengericht in jedem Verfahrensstadium auf den Abschluss einer solchen hinwirken. Die Regelung über einen gerichtlichen Beschluss ist das letzte Mittel, wenn eine zielführende Kommunikation zwischen Eltern nicht existiert und auch nicht herstellbar erscheint.

Rechtsanwätin
Sandra Nakonz

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