Einige nützliche Überlegungen, um die Scheidung zu erleichtern
Region (MB). Es wird oft irrtümlich angenommen, dass getrennte Eheleute mithilfe eines gemeinsamen Anwalts die Scheidung einleiten können. Diese Möglichkeit ist allerdings tatsächlich gesetzlich verboten, da die Ehepartner in einem Scheidungsverfahren zu Gegnern werden und ein Anwalt aufgrund des daraus entstehenden Interessenkonfliktes nur einen der Eheleute vertreten darf.
Als Beispiel müssen bei einem Ehescheidunsverfahren beide Parteien ihren Nettoverdienst offen legen. Der Anwalt ist anschließend verpflichtet, den geringer verdienenden Ehegatten über seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt zu unterrichten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Anwalt den Mandanten noch über weitere Ansprüche, wie etwa Kindesunterhalt, unterrichten muss, weshalb selbst ein gemeinsames Erstgespräch beim Anwalt problematisch ist.
Wichtig zu wissen ist, dass nur derjenige, der die Scheidung beantragt, einen Anwalt engagieren muss, während der andere Partner im Verfahren der Ehescheidung ohne rechtlichen Vertreter zustimmen kann. Es ist demnach also sehr wohl möglich, mit nur einem Anwalt vor Gericht zur Anhörung zu erscheinen und die Kosten zu teilen, solange nur der Antragsteller Mandant des Anwalts ist.
Ein weiterer Fehlglaube ist, dass Gerichte für die Klärung der Vermögensverhältnisse im Scheidungsverfahren zuständig sind. Von Amts wegen beschäftigen sie sich nur mit der Ehescheidung und der Frage, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Dazu ermittelt das Gericht, wie viele Rentenanwartschaften jeder der Ehegatten während der Ehe erworben hat, weil diese hälftig auszugleichen sind, damit jeder der Eheleute aus der Ehe mit den gleichen Rentenanwartschaften herausgeht. Sollte dies von den Ehepartnern nicht gewollt oder nicht wirtschaftlich sein, besteht auch die Möglichkeit, vor Gericht den wechselseitigen Verzicht zu erklären. In diesem Falle müssten allerdings beide Eheleute über eine anwaltliche Vertretung verfügen.
Ein Vorteil dieses Verfahrens ist, dass nach der Erklärung von dem Gericht ein kurzfristiger Anhörungstermin bestimmt wird und die Ehe in den meisten Fällen schon binnen eines Monats geschieden werden kann. Bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs erhöht sich die Verfahrensdauer erheblich, so müssen in diesem Fall mindestens sech Monate veranschlagt werden.
Vorteilhaft an der beiderseitigen anwaltlichen Vertretung ist außerdem, dass beide Eheleute bei dem Termin zusätzlich den Verzicht auf Rechtsmittel erklären können, wodurch die Ehescheidung sofort rechtskräftig wird.
Dies ist für Parteien, die bald wieder heiraten wollen, von besonderem Interesse. Ist nur die Antragstellende Partei anwaltlich vertre- ten, gibt es eine einmonatige Beschwerdefrist, welche ab dem Tag der Zustellung des Scheidungsbeschlusses beginnt.
Da die Zustellung des gerichtlichen Beschlusses mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, besteht die Möglichkeit, dass die Rechtskraft erst deutlich nach dem Anhörungstermin eintritt.
Sollte man dennoch aus Kostengründen ohne eigene anwaltliche Vertretung der Scheidung zustimmen wollen, sollte vorher zumindest Rechtsrat eingeholt werden, um nicht aus Unwissenheit mögliche Ansprüche zu verlieren.
Sandra Nakonz, RA
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