Ruhezeiten von Gräbern

Friedhofssatzung bestimmt die Dauer der Nutzung unter Einhaltung der Mindestruhezeit.

ZahsowerFriedhof 2
Auf Friedhöfen, wie hier auf dem Zahsower, regelt die Friedhofssatzung wie lange ein Grab genutzt werden kann. Die sogenannte Nutzungsfrist regelt sich nach der vom Land vorgegebenen Mindestruhezeit. Diese beträgt in Brandenburg 20 Jahre, bei Einäscherungen sind es 15 | Foto: cga-Archiv

Region (MB/lb). Die Nutzungsfrist von Gräbern in der Region wird durch die jeweiligen Friedhofssatzungen der Gemeinden und Städte festgelegt. Diese wird bestimmt durch die Bodenbeschaffenheit und den dadurch unterschiedlich langen Verwesungsprozess.
Dabei muss aber die vom Bundesland vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten werden. Durch die Vorgabe der Mindestruhezeit soll ein angemessenes Totengedenken gewährleistet werden. In Brandenburg beträgt die Ruhezeit von Verstorbenen mindestens 20 Jahre, bei Einäscherungen mindestens 15 Jahre. Auf den Cottbuser Friedhöfen gilt für beide eine Mindestruhezeit von 20 Jahren. Innerhalb dieser Zeit ist es untersagt Gräber umzubetten oder auszugraben. Nur in Ausnahmefällen bei Genehmigung durch die Untere Gesundheitsbehörde dürfen Gräber umgebettet werden. Die Ruhezeit verlängert sich dadurch allerdings nicht. Darüber hinaus kann die Grabart je nach örtlicher Friedhofssatzung Einfluss auf die Nutzungsdauer nehmen.
Eine Auswertung der Friedhofsgebührendatenbank von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, zeigt, dass die Nutzungsfrist im Durchschnitt 23 Jahre beträgt. Mit großem Abstand am weitesten verbreitet sind Nutzungsfristen von 20 und 25 Jahren. Der Großteil liegt zwischen 15 und 30 Jahren, insgesamt reicht die Bandbreite von fünf bis 50 Jahren.

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