Bitte aktiviere / Please enable JavaScript![ ? ]
Schneeräumen auf den Bürgersteigen der Region - Märkischer Bote Schneeräumen auf den Bürgersteigen der Region Schneeräumen auf den Bürgersteigen der RegionMärkischer Bote
Donnerstag, 28. März 2024 - 10:37 Uhr | Anmelden
  • Facebook SeiteTwitter Seite

header-logo

 
Overcast
10°C
 
das epaper der lausitzer heimatzeitung
Anzeigen

Schneeräumen auf den Bürgersteigen der Region

Ratgeber, Recht & Finanzen, Region | Von | 13. Dezember 2019

schneeschieben

Wenn der erste Schnee fällt, müssen Hausbesitzer schon bald den Schneeschieber rausholen um die Bürgersteige zu räumen.
Um Strafzahlungen zu vermeiden, sollte dabei einiges beachtet werden Foto: pixabay

Wie sieht die Gesetzeslage aus und was müssen Hausbesitzer beachten

 

 

Region (AR). Der Winter hat begonnen, die Temperaturen sinken stetig und auch Schneefälle kündigen sich an. Dies bringt allerdings nicht nur eine weiße Landschaft sondern auch zusätzliche Arbeit für Hausbesitzer. Normalerweise wären die Kommunen dafür zuständig die Sicherheit auf öffentlichen Gehwegen zu garantieren, in vielen Fällen wurde diese Aufgabe jedoch auf die Hausbesitzer übertragen. Somit sind diese in der Regel nicht nur dazu verpflichtet ihr Grundstück freizuhalten, sondern auch auf Gehwegen und Bürgersteigen Schnee und Glatteis zu beseitigen und zu streuen. Wichtig zu wissen: Salz darf aus Umweltschutzgründen nicht zum Streuen verwendet werden. Stattdessen sollte auf umweltverträgliches Streugut wie Sand oder Sägespäne zurückgegriffen werden. Ein Vorteil ist, dass es sich nachdem der Schnee geschmolzen ist leicht wieder wegfegen lässt. Mieter sind hingegen normalerweise nicht dazu gezwungen. Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten hat. Vorsicht ist auch in Bezug auf die Hausordnung angesagt: Wird in dieser eine Schneebeseitigung durch den Mieter gefordert, kann sich daraus auch ein Winterdienst ergeben. Voraussetzung ist, dass die Hausordnung ein Bestandteil des Mietvertrags ist. Somit sind diese in der Regel nicht nur dazu verpflichtet ihr Grundstück freizuhalten, sondern auch auf Gehwegen und Bürgersteigen Schnee und Glatteis zu beseitigen und zu streuen. Dabei ist es wichtig, dass umweltverträgliches Streugut wie Sand oder Sägespäne genutzt werden sollte. Auch ein Zeitrahmen ist festgelegt, so soll unter der Wochen von 7 bis 20 Uhr bei Schneefall geschaufelt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn es zu heftigen Schneefällen kommt. In diesem Fall müssen die Wege erst eine halbe Stunde nachdem es zu schneien aufgehört hat freigeräumt werden. Auch bei auftretenden Unfällen die auf Glätte oder schlechte Wege vor einem Haus zurückzuführen sind, ist Vorsicht gefragt. Es ist möglich, dass der Verunfallte den Hausbesitzer auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagt. Das Platzieren von Schildern, die vor Betreten des Grundstücks oder der Wege warnen schützt im Falle eines Unfalls auch nicht vor Schadensersatzforderungen. Auch ohne Unfall kann es bei nicht durchgeführtem Schneeräumen für Hausbesitzer teuer werden, in Brandenburg sind etwa Bußgelder von bis zu 2.500 Euro möglich. Genaue Informationen über Reinigungs- und Streupflichten können bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde eingeholt werden. Der entfernte Schnee darf am Rand des Bürgersteigs abgeladen werden, wenn er die Fußgänger nicht dadurch behindert. Es sollte mindestens so viel Platz bleiben, dass zwei Fußgänger nebeneinander laufen können.

 



Anzeige

Kommentar schreiben

Kommentar


Das könnte Sie auch interessieren: