Seit Jahresbeginn gibt es viele Neuerungen bei der Pflegeversicherung

Sowohl der Begriff als auch der Maßstab der Pflegebedürftigkeit wurden neu definiert. Sich über die neue Pflegeversicherung zu informieren, kann sich lohnen, meint die Gubener Fachanwältin Lydia Schwarz Foto: Pexels

Die

Rechtsanwältin Lydia Schwarz aus Guben berät zum Thema.

 

Guben (MB). Lydia Schwarz aus Guben ist  Rechtsanwältin für Medizinrecht. Sie rät, sich über die neue Pflegeversicherung zu
informieren.
Diese tritt zum 1. Januar 2017 mit dem Pflegestrukturgesetz II (PSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz sind zahlreiche Neuerungen in der Pflege verbunden, die jedoch nicht zu einer Schlechterstellung der betroffenen Personen führen werden (Besitzstandschutz). So werden die bisherigen Pflegestufen ohne eine Neubegutachtung automatisch in Pflegegrade übergeleitet. Hierzu werden im November dieses Jahres die neuen Bescheide erteilt. Diese sind entsprechend zu prüfen, da die Überleitung nach gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss. So wird beispielsweise die Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Bei Pflegestufe 1 und dem gleichzeitigen Vorliegen der eingeschränkten Alltagskompetenz wird in den Pflegegrad 3 übergeleitet.
Der Begriff und der Maßstab der Pflegebedürftigkeit werden neu definiert und neue Begutachtungsrichtlinien mit insgesamt sechs Modulen zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit werden eingeführt. Wurde bislang zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit auf die minutengenaue Ermittlung des Zeitaufwandes der pflegenden Person abgestellt, so wird nun das Augenmerk auf den Pflegebedürftigen selbst gelegt, sagt die Gubener
Expertin.
Nach dem neuen Gesetz sind solche Personen pflegebedürftig, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Die Beeinträchtigung muss auf Dauer bestehen. Diese Beeinträchtigungen werden unabhängig von einer Erkrankung, personenbezogen und unabhängig vom jeweiligen Wohnumfeld ermittelt. Es wird begutachtet, ob eine Kompensation erfolgt oder nicht. Maßgeblich für die Zuordnung des Pflegegrades sind sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Wunsch- und Wahlrechte der Pflegebedürftigen wurden gestärkt.
So können nun ambulante Leistungen stationär und stationäre Leistungen auch ambulant eingesetzt werden, wobei die ambulante Pflege gesetzlich durch erhöhte Leistungen gestärkt wird.


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