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Steigende Kosten: Welche Rechte besitzen Mieter? 

Recht & Finanzen | Von | 9. September 2022

Region (MB). Die Kosten für Heizung und Warmwasser haben sich durch die Energiekrise deutlich erhöht. Viele Vermieter überlegen daher, wie sie die Mehrkosten bereits jetzt und nicht erst über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weitergeben können. Doch dürfen Vermieter einfach die monatlichen Abschlagszahlungen und damit die Miete erhöhen? Oder gar die Raumtemperatur oder die Warmwassernutzung regulieren?
Für viele Mieter könnte die Nebenkostenabrechnung im kommenden Jahr zur bösen Überraschung werden. Es kommt aber auch vor, dass Vermieter jetzt schon die monatliche Abschlagszahlung und damit die Warmmiete erhöhen wollen. Das müssen Mieter jedoch nicht hinnehmen. Eine Erhöhung ist nur auf Grundlage der jährlichen Nebenkostenabrechnung erlaubt. Weist sie eine saftige Nachzahlung aus, können Vermieter die Abschlagszahlungen aufstocken. Wer lieber nicht mit einem mulmigen Gefühl auf die nächste Nebenkostenabrechnung warten will, kann mit seinem Vermieter jetzt schon freiwillig eine höhere Abschlagszahlung vereinbaren.
Derzeit gibt es viele Überlegungen, wie Industrie und Verbraucher Gas einsparen können. Die Bundesnetzagentur schlägt beispielsweise vor, die Mindesttemperatur für Mietwohnungen zu senken und einige Immobilienkonzerne haben bereits angekündigt, die Temperaturen nachts auf 17 Grad zu beschränken. Eine gesetzliche Mindesttemperatur für Mietwohnungen gibt es in Deutschland nicht, sondern lediglich eine Reihe von Gerichtsurteilen. Nach diesem müssen Vermieter Tagsüber in Wohnräumen 20 bis 22 Grad gewährleisten. Für die Nacht geben die meisten Gerichte an, dass eine Mindesttemperatur von 18 Grad nicht unterschritten werden soll. Bei Unterschreitung dieser Mindesttemperaturen liegt ein Sachmangel der Mietwohnung vor, der zu einer Mietminderung berechtigt. Bei der Warmwasserversorgung gilt: Mieter dürfen den Vermietern nicht das warme Wasser weder abstellen noch dessen Verfügbarkeit zeitlich einschränken. Bleibt die Dusche kalt, berechtigt das ebenfalls zur Mietminderung.
Die steigenden Preise für Gas, Strom und Lebensmittel werden uns wohl noch längere Zeit beschäftigen. Daher empfehlen Rechtsexperten sowohl den Mietern als auch Vermietern, den Dialog miteinander zu suchen. Für Mieter wichtig zu wissen: Stehen Vereinbarungen zum Herabsetzen der üblichen Mindesttemperaturen in einem vorgefertigten Formularvertrag, sehen die Gerichte diese bisher als unwirksam an. Eine Vereinbarung über niedrigere Temperaturen ist nur rechtswirksam, wenn sie individuell zwischen beiden Parteien gemeinsam ausgehandelt und schriftlich niedergelegt ist. Es reicht nicht aus, dass Vermieter den Mietern einseitig ein vorgedrucktes Formular zur Unterschrift vorlegen.

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