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Ummelden nach Umzug

Bauen & Leben | Von | 2. Dezember 2016

Zwei Wochen Zeit bleiben nach Wechsel

Region (MB). Umziehende sind verpflichtet, sich nach dem Wohnungswechsel innerhalb von zwei Wochen bei ihrem Einwohnermeldeamt umzumelden. Mieter müssen außerdem eine Wohnungsgeberbescheinigung ihres neuen Vermieters vorlegen. Wer sich nicht daran hält, riskiert Bußgelder von bis zu 1 000 Euro. Darauf weist der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.  zur aktuellen Umzugssaison hin.
„Der Besuch beim Einwohnermeldeamt, um sich umzumelden, ist das Wichtigste, was nach einem Umzug zu tun ist. Leider ist das vielen Umziehenden nicht bewusst, “ sagt Sue Ann Becker, Justiziarin beim Bundesverband und fährt fort: „Seit dem 1. November 2015 muss außerdem der Vermieter dem neuen Mieter innerhalb von zwei Wochen den Einzug bescheinigen. Dazu verpflichtet ihn das Bundesmeldegesetz.“  Der Vermieter kann die sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung, die der Mieter ebenfalls beim Einwohnermeldeamt vorlegen muss, schriftlich oder elektronisch ausstellen. Der Mieter kann sie gegebenenfalls noch nach der Ummeldung fristgerecht nachreichen. Wer ins eigene Haus oder die eigene Wohnung zieht, füllt die Wohnungsgeberbescheinigung für sich selbst aus.
„Auch wer ins Ausland zieht, muss sich fristgerecht beim Einwohnermeldeamt abmelden.  Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.



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