Was tun bei überstehenden Ästen?

Grundstücksbesitzer dürfen Äste in speziellen Fällen selbst schneiden.

Grundstückseigentümer sind für die Bewirtschaftung ihres Grundstücks verantwortlich. Ist der Nachbar aufgrund überhängender Äste beeinträchtigt, kann er die Störfaktoren beseitigen. F.: pixabay

Region (MB). So ein überhängender Ast des Nachbarn auf das eigene Grundstück kann schonmal ein Dorn im Auge sein. Der friedliche Lausitzer spricht das in der Praxis natürlich bei einem Feierabendbier an – in der Theorie bleibt die Frage aber dennoch spannend: Darf der Grundstücksnachbar überhängende Äste einfach abschneiden?
Wenn Äste eines Baumes über einem Nachbargrundstück hängen, kann das zur vermehrten Ansammlung von Blättern, Nadeln oder Zapfen auf dem Grundstück führen. Wird der Eigentümer dadurch in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, kann er den Besitzer des Baumes zur Beseitigung des Störfaktors innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Beseitigt der Baumbesitzer die Äste nicht innerhalb der Frist, darf der Nachbar die herüberragenden Zweige nach dem Selbsthilferecht abschneiden.
„Laut dem aktuellen Urteil des BGH kann ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen, wenn durch das Abschneiden der überhängenden Äste die Standfestigkeit des Baums verloren geht oder der Baum gar absterben könnte“, erklärt Tim Wistokat, Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN. Und führt weiter aus: „Das Selbsthilferecht kann allerdings von naturschutzrechtlichen Regelungen, beispielsweise durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein.“ In dem verhandelten Fall (Az: V ZR 234/19, Urteil vom 11.06.2021) hatten die Grundstückseigentümer ihren Nachbarn verklagt, nachdem dieser von ihrer Kiefer überhängende Zweige auf seinem Grundstück abgeschnitten hatte.
Grundstückseigentümer sind also für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks verantwortlich. Ist der Nachbar aufgrund der überhängenden Äste in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, kann er – sofern er den Besitzern des Baumes vorab eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat – die Störfaktoren selbst beseitigen.

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