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Laubfeuer sind tabu

Spree-Neiße | Von | 21. Oktober 2016

SPN-Kreis kann drastische Strafen verhängen

Forst/Spremberg (MB). Wie in jedem Jahr zur Herbstzeit wird eine Frage häufiger gestellt: „Darf man das Gartenlaub und die pflanzlichen Abfälle eigentlich verbrennen?“ Im Land Brandenburg ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten. Die Regelungen mit den Verbrennungszeiträumen wurden abgeschafft.
Alljährlich im Frühling und im Herbst sind dennoch immer wieder weithin sicht- und riechbare Feuer festzustellen. Reste der letzten Strauchschnittaktion, Gras und Laub werden auf diese Weise entsorgt. Bei der Verbrennung werden umweltschädliche Gase freigesetzt, und die starke Rauchentwicklung belastet die Umwelt und belästigt die Nachbarschaft. Auch werden durch das Verbrennen in nicht unerheblichen Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell einnisten. Wenn Gartenabfälle wie Rasen, Baum- und Strauchschnitt und Laub verbrannt werden, erfolgt die Ahndung mittels Verwarn- oder Bußgeld. Mit Schädlingen befallene Gehölze und Pflanzen aus dem Garten dürfen ohne behördliche Genehmigung ebenfalls nicht verbrannt werden. Hierfür können Ausnahmegenehmigungen beim Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung beantragt werden.
Viele Bürger wissen indes, dass kleine Feuer erlaubt sind. Die Höhe und der Durchmesser des Haufens dürfen einen Meter jedoch nicht überschreiten. Für diese Ausnahmeregelung ist nur das Verbrennen von naturbelassenem und trockenem Holz gestattet.
Die Mitarbeiter des SPN-Kreises können zu diesem Thema unter 03562/98617036 kontaktiert werden.



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