Region (MB). Trotz verlängertem Corona-Lockdown bis zum 18. April gibt es derzeit keine Reiseverbote. Grundsätzlich kann man in Deutschland fast überall hin reisen, nur könnte es eben mit einer geeigneten Unterkunft schwierig werden, da Campingplätze keine Gäste aufnehmen dürfen.
Wer dennoch wegfährt, könnte sich zumindest innerhalb Deutschlands auf §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) berufen. Demnach ist das Parken, Übernachten im Camper oder Wohnmobil nämlich überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist, z.B. durch Hinweisschilder. Das gilt auch über Nacht zur “Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ – maximal zehn Stunden – auf öffentlichen Parkplätzen oder Wanderparkplätzen.
Darüber hinaus gibt es an einigen Autobahnraststätten Duschen, die ursprünglich für LKW-Fahrer gedacht sind. Allerdings sollte sich vorab genau informiert werden, welche Regelungen zusätzlich für den Wohn- oder den Zielort gelten.
Bei Verstoß gegen Ausgangssperren oder Bewegungsradiusbegrenzungen drohen sonst hohe Bußgelder. Aufgepasst werden muss auch beim Campen in Landschafts- oder Wasserschutzgebieten. Diese unterliegen dem öffentlichen Recht und führen ebenfalls zu Bußgeldern wegen Begehens einer Ordnungswidrigkeit.
Unter www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete kann man sich beispielsweise informieren, wo genau sich solche Gebiete befinden.
Eine Grauzone stellt auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten dar. Offenes Feuer ist im Wald oder in dessen Nähe verboten. Hierzu zählt nicht nur das klassische Lagerfeuer, auch Gaskocher oder Feuerzeuge sind tabu. Zuletzt sollte – selbstverständlich – stets darauf geachtet werden, den Stellplatz wieder ordnungsgemäß und sauber zu hinterlassen.
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