Der Mindestunterhaltssätze steigen

Dennoch wird oftmals weniger Unterhalt geschuldet, weiß die Expertin.

Wie immer zum Jahreswechsel ändert sich die Düsseldorfer Tabelle auch zum 1.1.2018. Die Mindestunterhaltssätze steigen zum Jahresanfang 2018 um monatlich sechs bzw. sieben Euro. Ab dem 1.1.2018 beträgt der monatliche Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren 348 Euro in der zweiten Altersstufe von sechs bis elf Jahren 399 Euro und in der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren 467 Euro.
Hiervon ist jeweils noch das hälftige staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Am häufigsten wird der zu zahlende Unterhalt dynamisch per kostenfreier Urkunde vom Jugendamt festgesetzt mit dem Vorteil, dass automatisch die neuen Tabellenbeträge der jeweiligen Altersklasse zu zahlen sind.
Erstmals seit zehn Jahren ändern sich dieses Mal aber auch die Einkommensgruppen, mit der Folge, dass die Unterhaltsbeträge auch sinken können, denn während bisher bei einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro der Mindestunterhalt zu zahlen war, ist ab 1.1.2018 bei einem deutlich höherem Nettoeinkommen bis 1.900 Euro ebenfalls nur der Mindestunterhalt zu zahlen.
Nach bisherigem Recht war bei einem Einkommen von 1.501 bis 1.900 Euro 105 Prozent des Mindestunterhaltes zu zahlen, d.h. in der ersten Altersstufe 0-5 Jahre lag der Zahlbetrag (abzgl. hälftiges Kindergeldes) bei 264 Euro, in der 2. Altersstufe 6-11 Jahre bei 317 Euro und in der 3. Altersstufe 12-17 bei 387 Euro
Ab 1.1.2018 beträgt nun der Zahlbetrag bei einem Einkommen bis 1.900 Euro aber in der 1. Altersstufe nur noch 251 Euro (13 € pro Monat weniger), in der 2. Altersstufe 6-11 nur noch 301 Euro (16 € pro Monat weniger) und in der 3. Altersstufe nur noch 370 Euro (17 € pro Monat weniger).
Das bedeutet, dass aufgrund der Änderung bei den Einkommensgruppen trotz Erhöhung der Mindestunterhaltssätze in vielen Fällen weniger Unterhalt geschuldet wird, als nach der bisherigen Unterhaltstabelle. Das setzt sich in den weiteren Einkommensgruppen fort.105 Prozent des Mindestunterhalts ist ab 1.1.2018 bei einem Einkommen von 1.901 Euro-2300 Euro zu zahlen. Bisher war in dieser Einkommensgruppe 110 Prozent des Mindestunterhaltes zu zahlen. Das bedeutet bisher in der Altersstufe 0-5 einen Zahlbetrag von 281 Euro, ab dem 1.1.2018 aber nur von 269 Euro, in der Altersstufe 6-11 einen bisherigen Zahlbetrag von 337 Euro, ab 1.1.2018 aber nur von 322 Euro und in der Altersstufe 12-17 einen bisherigen Zahlbetrag 410 Euro, ab 1.1.2018 aber nur von 394 Euro.
Unterhaltsverpflichtete mit einem Einkommen bis 1.900 Euro müssen jedoch eine Abänderung bisheriger Unterhaltsfestsetzung auf den Mindestunterhalt beantragen, denn die Einstufung in eine geringere Einkommensgruppe geschieht auch bei dynamischen Unterhaltstiteln nicht automatisch.
Ist der Unterhaltsberechtigte damit nicht einverstanden, kann nur ein gerichtlicher Abänderungsantrag gestellt werden. In Unterhaltsverfahren gilt aber Anwaltszwang, d.h. die Parteien müssen sich zwingend anwaltlich vertreten lassen. Der Unterhaltsberechtigte hat aber auch alle zwei Jahre einen Auskunftsanspruch auf Offenlegung der aktuellen Einkünfte. Der Verpflichtete hat insoweit bei angestellter Tätigkeit sein Einkommen der letzten 12 Monate inklusive Steuererstattungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und sonstiger Einkünfte wie Miet- oder Zinseinnahmen offenzulegen. Betroffene sollten sich daher zunächst anwaltlichen Rat einholen und eine Neuberechnung anhand aktueller Einkünfte vornehmen lassen, bevor tatsächlich eine Abänderung geltend gemacht wird.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben 2018 gleich. Zu beachten ist jedoch, dass volljährige Kinder ihre Ansprüche selbst geltend machen müssen und sich das volle Kindergeld als eigenes Einkommen anrechnen lassen müssen, ebenso wie z.B. Ausbildungsvergütungen oder BAföG Leistungen. Allerdings wird zum 1.1.2018 die Abzugsposition ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90 Euro auf 100 Euro angehoben. Volljährige Kinder können auch Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend machen.
RA Sandra Nakonz