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Facebook verwirkt Trennungsunterhalt

Recht & Finanzen | Von | 12. Mai 2017

Experten raten zur Vorsicht bei Einträgen bei den sozialen Netzwerken / Auftritte verfolgen.

 

Region. Das Berliner Kammergericht (KG Berlin, 28.04.2016- 13 UF 17/16) hatte sich im Zusammenhang mit der Feststellung von Trennungsunterhaltsansprüchen mit den Einträgen eines getrenntlebenden Ehemannes bei Facebook zu befassen. Da dessen Ehefrau über höhere Einkünfte verfügte, verlangte er von dieser Trennungsunterhalt. Dabei war der Mann bereits eine neue Beziehung eingegangen. Dies steht jedoch im Prinzip einem Unterhaltsanspruch nicht im Wege, solange eine solche Partnerschaft nicht verfestigt ist. Hiervon geht man üblicherweise erst nach einer Zeitdauer von zwei bis drei Jahren aus, so dass selbst dann weiterhin Unterhalt von dem besserverdienenden Ehepartner zu zahlen ist.
Im vorliegenden Fall hatten jedoch der getrennt lebende Ehemann und dessen neue Lebensgefährtin ihr neues Lebensglück offensiv in ihren Facebookprofilen dargestellt. Er postete unter anderem ein Foto, auf welchem er mit seiner neuen Lebensgefährtin abgebildet war, welche pikanterweise auch noch seine Ehefrau aus erster Ehe war. Dies mit dem Kommentar: „Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück.“ Ebenso intensiv war das neue Glück des unterhaltsbegehrenden Ehemannes auch auf dem Facebook-Profil seiner Ex-Frau dargestellt.
Verständlicherweise war seine getrennt lebende Ehefrau nunmehr nicht bereit, für ihn und seine zwischenzeitlich mit ihm zusammen lebende Ex-Frau Unterhalt zu zahlen. Zudem bezogen diese beiden auch noch Sozialleistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft.
Vorliegend ging das Gericht daher davon aus, dass unabhängig von der Zeitdauer der neuen Beziehung, der Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehepartners zu versagen ist, da die neue Partnerschaft offensiv nach außen tritt. Damit gebe der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu erkennen, dass er sich endgültig aus der ehelichen Solidarität der noch bestehenden Ehe heraus gelöst hat und er diese nicht mehr benötige.
Es lohnt sich daher, nach einer Trennung, die Auftritte des getrennt lebenden Ehepartners zu verfolgen. Überdies sollte man vermeiden, sich herablassend über den anderen Teil zu äußern oder gar die bestehenden Streitigkeiten öffentlich zu diskutieren. Auch dies kann zur Verwirkung bestehender Unterhaltsansprüche führen.

 

Thorsten Redlow
Fachanwalt für Familienrecht
Redlow & Redlow,
Rechtsanwälte



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