Kurzarbeit und Steuererklärung

Wann und warum eventuell Steuernachzahlungen drohen.

Kurzarbeit
Die Steuererklärung für 2020 muss bis zum 31. Juli 2021 abgegeben werden. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 28. Februar 2022 Zeit Foto: pixabay

Region (MB). Durch Kurzarbeit, Homeoffice-Freibeträge und diverse staatliche Hilfen werden die Finanzämter 2021 vermutlich so viele Steuererklärungen bearbeiten wie selten zuvor. Kurzarbeitergeld (KUG) ist dabei erstmal eine gute Sache für alle Arbeitnehmer, die von der Krise betroffen sind. Doch das stimmt nur zum Teil. Viele Menschen sind auf KUG angewiesen, um finanzielle Defizite auszugleichen. Doch die eigentlich steuerfreie Lohn- bzw. Einkommensersatzleistung könnte im nächsten Jahr für eine böse Überraschung sorgen: Steuerrückzahlungen!
Warum drohen Steuerrückzahlungen?
Das KUG unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. So wird ein höherer Steuersatz ermittelt. Mit diesem erhöhten Satz wird dann das übrige Einkommen – ohne KUG – versteuert. Diesen höheren Steuersatz darf der Arbeitgeber nicht schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden. Deshalb holt sich das Finanzamt den Rest später zurück. Insgesamt führt das KUG so zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte. Wenn jemand KUG erhält, wird vermutet, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Daher sind alle Kurzarbeiter verpflichtet, eine Steuererklärung für 2020 bis zum 31. Juli 2021 abzugeben. Aber in vielen Fällen wird es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, weil für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen kann aber auch eine Steuernachzahlung anfallen.
Ein Rechenbeispiel
Das Finanzamt wird das Einkommen, welches im Laufe des Jahres erzielt wurde mit den zu viel gezahlten Steuern gegenüberstellen. Wenn Sie mehr als 410 Euro KUG erhalten haben, müssen Sie vermutlich eine Steuererklärung abgeben. Der Bund der Steuerzahler hat mehrere Fälle von Kurzarbeit durchgerechnet, in denen das KUG entweder zu einer Steuererstattung oder zu einer Nachzahlung führt: So hat beispielsweise ein Single (Steuerklasse I) ein Monatsbruttoeinkommen von 4.500 Euro erzielt. 2020 erhält er für 3 Monate Kurzarbeit (100%), das sind monatlich rund 1.640 Euro, also insgesamt 4.920 Euro im Jahr. Für seinen regulären Arbeitslohn hat der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer von monatlich rund 820 Euro einbehalten (insgesamt für neun Monate also 7.380 Euro). Mit dem KUG ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von rund 6.632 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 7.380 Euro gezahlt hatte, bekommt dieser Single eine Steuererstattung in Höhe von rund 748 Euro (mit Soli 790 Euro).
Muss jeder nachzahlen, der KUG bezogen hat?
Nein. Nicht jeder ist von einer Steuerrückzahlung betroffen. Es kommt darauf an, wie viel Steuern im gesamten Jahr 2020 gezahlt wurden. Wer beispielsweise einige Monate 100 Prozent Kurzarbeitergeld erhalten hat und im restlichen Jahr voll beschäftigt war, kann ggf. mit einer Rückzahlung rechnen. Eine Nachzahlung droht vermutlich, wenn etwa 50 Prozent KUG bezogen wurde, denn in dem Fall ist es eine zusätzliche Leistung zum Lohn. Dabei ist es nicht pauschal, dass bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld eine Rückzahlung entsteht und bei 50 Prozent eine Nachzahlung, sondern dient lediglich zur Orientierung.