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Recht & Finanzen | Von | 9. April 2021

Erleichterungen für Ehrenämtler und Vereine.

Region (MB). Ohne Menschen, die sich freiwillig in der Feuerwehr, in Sportvereinen, in Kirchen oder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen unentgeltlich engagieren, würde viel nicht laufen. Um diesen freiwilligen Helfern zu zeigen, dass ihr Engagement gesehen und geschätzt wird, hat der Bundestag die steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtliche Helfer ab 2021 angehoben.
Mit Januar diesen Jahres steigt damit die Übungsleiterpauschale von jährlich 2.400 Euro auf 3.000 Euro. Auch die Ehrenamtspauschale wird von jährlich 720 Euro auf 840 Euro erhöht.
Entlastet werden ab sofort auch Vereine. Denn eine weitere wichtige Änderung ist die Anhebung der Freigrenze bei wirtschaftlichen Einnahmen (nach § 64 Abs. 3 AO) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Dies soll gerade kleineren Vereinen einige spürbare Steuervorteile verschaffen. Hält man sich an die 45.000-Euro-Grenze, fällt etwa für Werbeeinnahmen, den Verkauf von Speisen und Getränken und weiteren rein wirtschaftlichen Betätigungen keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an.
Das heißt, bis zu Einnahmen in Höhe von 45.000 Euro bleibt die Gemeinnützigkeit des Vereins unangetastet. Der Regierungsvorschlag sieht vor, dass diese günstige Neuregelung auch für das vergangenen Jahr (2020) greifen soll. Daher sollten Vereine bei den
Vereinsabschlussarbeiten, aber auch für die laufende Etatplanung für 2021 prüfen, inwiefern eine Steuerbefreiung möglich ist.

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