Neue Regelungen in 2015 im Arbeitsrecht:
Region. Die größte Bedeutung im Arbeitsrecht hat das zum 1.1.2015 in Kraft tretende Mindestlohn Gesetz. Unter Mindestlohn versteht man ein festgesetztes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer als Minimum zusteht. Nicht alle Branchen sind sofort verpflichtet, Mindestlohn zu zahlen. Für einige gibt es eine Übergangsphase von zwei Jahren. Bis zum 31.12.2016 darf noch durch allgemeinverbindliche Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. So werden zum Beispiel in der Zeitarbeitsbranche oder im Friseurhandwerk noch niedrigere Löhne gezahlt.
Ab Januar beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Der Mindestlohn bezieht sich auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen oder Zuschläge, die besondere Leistungen des Arbeitnehmers vergüten wie zum Beispiel Abwrackprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit oder Gefahrenzulagen sind nicht Teil des Mindestlohnes, sondern müssen zusätzlich gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber hierzu arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich verpflichtet ist. Auch Trinkgelder können kein Bestandteil des Mindestlohnes sein. Freiwillige Einmalzahlungen wie das „Weihnachtsgeld“, die rein die Betriebstreue belohnen, dürfen ebenfalls nicht angerechnet werden.
Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar. Das bedeutet, dass nicht in einem Arbeitsvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers davon abgewichen werden darf. Lediglich in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise auf seinen Mindestlohn verzichten.
Auch Minijobber, häufig Pauschalkräfte genannt, haben Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes. Denn die geringfügige Beschäftigung ist ein reguläres Arbeitsverhältnis, für das lediglich sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten gelten.
RA Köhne Heinrich Fiedler







Schreibe einen Kommentar