Expertin gibt Rat für den Erbfall / Rechtlicher Rat ist preiswerter als Sachverständigengutachten.
Die 74 jährige Frau Schneider verlor vor kurzem ihren Mann durch den Tod. Beide waren in zweiter Ehe miteinander verheiratet und hatten aus erster Ehe jeweils ein Kind. Ihr Glück wurde durch eine gemeinsame Tochter gekrönt. Es wurde ein Häuschen gebaut, ein großer Garten angelegt und das Leben war schön. Beide setzten sich mittels eines handschriftlichen Testamentes gegenseitig zu Alleinerben ihres gesamten Vermögens ein und die gemeinsame Tochter als Erbe des Letztversterbenden. Einige Zeit später, noch zu Lebzeiten beider Eheleute, wurde das Grundstück auf die gemeinsame Tochter übertragen, um den Überlebenden vor Pflichtteilsrechten der Kinder aus erster Ehe zu schützen. Familie Schneider hatte etwas von der Änderung des „Pflichtteilparagrafen“ gehört und dass für jedes zurückgelegte Jahr nach der Schenkung 1/10 vom Wert dieses Geschenkes abgezogen werden könne. Schenkungen seien nach mehr als zehn Jahren nicht mehr gegenüber Pflichtteilsberechtigten wertmäßig auszugleichen.
Lebenslanges Wohnrecht einräumen
Um nicht den vollständigen Zugriff auf das Haus zu verlieren, ließen sich die Eheleute per Notarvertrag ein lebenslanges Wohnrecht einräumen und nahmen der Tochter als neue Eigentümerin sämtliche Lasten und Kosten ab, die sonst von ihr zu tragen gewesen wären.
Forderungen der Kinder aus der ersten Ehe
Zeitnah nach dem Versterben ihres Ehemannes, sah sich Frau Schneider den Forderungen nach einem Pflichtteil durch das Kind des Mannes aus der ersten Ehe ausgesetzt. Es forderte insbesondere eine Ergänzung seiner Ansprüche bezogen auf dieses Grundstück. Frau Schneider wähnte sich mit der vor Jahren vorgenommenen Übertragung des Grundstückes auf die gemeinsame Tochter gerettet.
Weit gefehlt ! Für den Beginn der 10- Jahresfrist nach § 2325 Abs. 3 BGB – die 1/10 Regelung für jedes vollendete Jahr zwischen Schenkung und Tod des Erblassers – ist auf den sogenannten Eintritt des rechtlichen Leistungserfolges abzustellen. Der Schenker muss zwingend das Grundstück an den Beschenkten verlieren, d.h. wirtschaftlich aus seinem Vermögen vollständig ausgliedern. Behält der Schenker den „Fuß in der Tür“, z.B. durch ein eingetragenes Wohnrecht und die Übernahme von Kosten, die der neue Eigentümer zu tragen hätte, beginnt die Frist mit der ganz herrschenden Rechtsprechung erst mit dem Tod des schenkenden Erblassers zu laufen. So war es auch hier: die Übertragung war nur formal erfolgt, tatsächlich hatte der Erblasser bis zu seinem Tod die volle Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils war also um den Wert des
Grundstückes zu erhöhen. Die Ehefrau als Erbin musste ein Sachverständigengutachten für dieses Haus auf Kosten des Nachlasses erstellen lassen. Bittere Pille !
Holen Sie sich erbrechtlichen Rat ein, bevor Sie gleiche oder ähnliche bittere Erfahrungen machen müssen.
Diana Timpe
Rechtsanwältin
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