Immer öfter leben Ehepaare zusammen, die entweder schon einmal geschieden sind und/oder Kinder aus früheren Ehen oder Beziehungen haben. Häufig kommen in der neuen Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hinzu.
Die gesetzliche Erbfolge führt zu nicht gewollten Erbfolgen, da je nachdem, welcher Elternteil zuerst verstirbt, kann es passieren, dass ein Kind nichts bekommt und/oder andere mehr als erwünscht. Ein Bespiel:
Der geschiedene Ehemann hat ein Kind aus erster Ehe. Seine Ehefrau hat ein Kind aus früherer Verbindung. Beide bekommen noch ein gemeinsames Kind. Stirbt der Ehemann zuerst, erben seine Ehefrau zur Hälfte und die andere Hälfte fällt an sein Kind aus erster Ehe und an das gemeinsame Kind. Das Kind der Ehefrau aus früherer Verbindung wird nicht Erbe.
Diese gesetzliche Erbfolge kann mit Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes abgewendet werden, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und überlegen, ob sie alle Kinder oder nur das gemeinsame Kind zum Schlusserben des Längstlebenden bestimmen. Dann erbt die Ehefrau zunächst alles, muss aber ggf. für den Fall, dass das Kind des Mannes aus 1. Ehe nicht als Schlusserbe eingesetzt wurde, den Pflichtteilsanspruch in Höhe 1/8 (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) erfüllen.
Der Nachlass des Mannes verschmilzt mit dem Vermögen der Ehefrau und fällt dann dem Schlusserben zu. Hat man nur das gemeinsame Kind als Schlusserben eingesetzt, bekommt das Kind der Frau aus früherer Beziehung einen Pflichtteil aus den Nachlass seiner Mutter, es partizipiert also nachträglich noch am Vermögen des Ehemannes, obwohl es nicht zu seinen Verwandten gehörte.
Wenn jedoch die Ehefrau zuerst verstirbt, erbt der Ehemann bei einem solchen Testament zunächst alles und das Kind der Ehefrau aus früherer Verbindung wäre pflichtteilsberechtigt, falls es nicht zum Schlusserben benannt wurde.
Noch häufiger ist die Konstellation, dass ein Mann ein Kind aus früherer Ehe hat und mit der
2. Ehefrau ein gemeinsames Kind. Oft gibt es dann den Wunsch, das Kind aus 1. Ehe von der Erbfolge auszuschließen, das kann mit einem gemeinsamen Testament erreicht werden, in dem das gemeinsame Kind zum Schlusserben benannt wird. Dem Kind aus 1. Ehe bleibt jedoch der Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater. Stirbt allerdings die 2. Ehefrau zuerst und der Ehemann wird nach dieser zuerst Alleinerbe, wird der Pflichtteil nach dem Tod des Vaters entsprechend höher ausfallen.
In Ehen, in denen ein Ehepartner ein Kind mitbringt, der andere kein Kind hat und es auch kein gemeinsames Kind gibt, sollte gut überdacht werden, ob überhaupt ein gemeinsames Testament errichtet wird. Möchte man die Verwandtschaft des kinderlosen vermögenden Ehepartners von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, kann es ratsam sein, dass jeder Ehepartner ein separates Testament aufsetzt. So könnte die Ehefrau ihr Kind als Alleinerbe einsetzen und den Ehemann auf den Pflichtteil setzen. Der Ehemann kann gleichwohl seine Ehefrau und deren Kind als seine Erben einsetzen.
Würde nämlich die Ehefrau vorversterben, würde im Falle des gemeinsamen Testamentes der Ehemann zunächst Alleinerbe werden und nach seinem Ableben, wären z.B. noch lebende Eltern pflichtteilsberechtigt, so dass das Vermögen, welches nicht an die Verwandtschaft des Mannes fließen sollte, über den Pflichtteil doch wieder anteilig zufallen würde.
Kinderlose Ehepaare sollten dringend daran denken, ein Testa-ment zu errichten, weil nach
der gesetzlichen Erbfolge neben Ehepartnern zu 1/4 die Eltern oder Geschwister erben. Es
kann geregelt werden, dass der überlebende Ehepartner abweichend nach dem Tod neu testie-ren darf, anderenfalls hat ein Ehegattentestament Bindungs- wirkung. Aufgrund der großen Unterschiede der Verwandtschaftsverhältnisse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Interessen gilt es, sich vorher versierten Rat über die Möglichkeiten und Konsequenzen der Erbenregelung einzuholen.
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