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Region: Für den Ernstfall selbst vorsorgen

Trauer | Von | 15. November 2019

Unfall, Krankheit, Infarkt, Demenz… sorgen Sie jetzt für den Ernstfall vor!

Region (MB). Viele Menschen scheuen die Auseinandersetzung mit Krankheit und Tod. Trotzdem sollten einige Aspekte geklärt sein, um im Krankheitsfall handlungsfähig zu bleiben oder um im Todesfall die Hinterbliebenen zu entlasten. Dazu gehören auch die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und ein Testament. Professionelle Unterstützung bieten hier  unter anderem Rechtsanwälte und Notare.
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen zur eigenen medizinischen Versorgung gewünscht sind und welche abgelehnt werden. So übt der betroffene sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass er bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall seinen Willen nicht mehr äußern kann. Bis zu dem Moment kann die Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen geändert werden. Damit die Verfügung anerkannt wird, muss sie schriftlich vorliegen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens beauftragt, stellvertretend für zu handeln und Verträge abzuschließen. Das kann umfassend oder für abgegrenzte Bereiche geregelt werden. Die Vollmacht gilt nur, wenn Dinge nicht mehr selbst bewältigen werden können. Sie kann dem Beauftragten jederzeit entzogen oder inhaltlich verändert werden. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf den Einzug in ein Pflegeheim, Verträge oder andere Bereiche beziehen. Banken verlangen in der Regel eigene Konto- und Depotvollmachten.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung wird das Gericht beauftragt, eine gewünschte Person zum rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das einmal notwendig werden sollte. Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr geregelt werden können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen worden sind. Das Gericht prüft, ob der gewünschte Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist.
Um dafür zu sorgen, dass die Dokumente zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden, können diese in zentralen Registern hinterlegt werden.
Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die nicht unbedingt den Vorstellungen des Erblassers entsprechen muss. Wer nach seinem Tode Familienstreitereien vermeiden will oder Haus, Hof und Firma in den Händen bestimmter Personen sehen will, der sollte ein Testament verfassen.
Testament
Ein Testament kann selbst geschrieben werden. Es muss handschriftlich und lesbar verfasst werden, mit Orts- und Datumsangabe sowie mit eindeutiger Überschrift versehen und mit vollem Namen unterschrieben werden.
Nicht nur formal, sondern auch inhaltlich müssen einige Dinge beachtet werden. Verfügungen müssen klar und detailliert verfasst werden, damit Interpretationen und Streitigkeiten vermieden werden.
Rechtsanwälte und Notare helfen hier weiter und sorgen durch ihre Arbeit für die Umsetzung des letzten Willens und den Erhalt des Familienfriedens.



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