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Änderung der Kinderunterhaltstabelle

Region | Von | 26. Juli 2003

Kindergeld

Das freudige Lächeln ihrer Sprößlinge ist für Eltern das schönste Geschenk. Im Juli wurde der Regelunterhaltungssatz angehoben.
Foto: Archiv

Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung der sogenannten Berliner Tabelle (Kinderunterhaltstabelle), welche eine maßgebliche Orientierung in der Berechnung der Unterhaltsansprüche für Kinder darstellen. Betrug der Regelunterhaltssatz für ein 12jähriges Kind vorher 249 €, so sind es nunmehr 262 €.

Unterhaltstitel prüfen
Die Unterhaltsempfänger, meistens sind es ja die Mütter, sollten gegebenenfalls bestehende Unterhaltstitel überprüfen. Zumeist ist darin der Unterhalt so geregelt, dass er einer automatischen Anpassung bei Änderung der Tabellenwerte enthält. In diesem Fall genügt es, den Kindesvater einfach darauf aufmerksam zu machen, dass sich der Zahlbetrag verändert hat. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, so könnten auf der Grundlage des bestehenden Unterhaltstitels, z.B. der Unterhaltsurkunde des Jugendamtes, die Rückstände zwangsweise beigetrieben werden.

Weitere Unterhaltstitel
Es gibt aber auch noch Unterhaltstitel in denen nicht der Unterhalt in der Form von prozentualen Anteilen, wie z.B. 100 % des Regelbetrages nach der Berliner Tabelle, geregelt ist, sondern ein Festbetrag , wie die oben genannten 249 €, enthalten ist. Diese Unterhaltstitel unterliegen nicht der automatischen Anpassung. Dies hat zur Folge, dass man oder hier besser Frau den Zahlungspflichtigen erst auffordern muss, den neuen Unterhalt zu zahlen und erst ab dieser Aufforderung die Zahlungspflicht für den höheren Unterhalt besteht. Bei dieser Gelegenheit sollte man im übrigen auch gleich eine Anpassung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen.

Auskunft
Auch können die Unterhaltsberechtigten alle 2 Jahre erneut Auskunft über die Höhe des aktuellen Einkommens des Unterhaltspflichtigen verlangen. Auch die kann, für den Fall einer Erhöhung des Jahreseinkommens, zu einer weiteren Erhöhung der Unterhaltszahlungen führen.

Jetzt prüfen
Nutzen Sie also die nächsten Tage zur Überprüfung der Unterhaltszahlungen. Übrigens ist mit dem gezahlten Unterhalt nicht jeder Bedarf des Kindes abgedeckt. Wenn z.B. wie jetzt in den Ferien das Kind eine Klassenfahrt unternimmt oder an einem Schüleraustausch teilnimmt, so muss sich unter Umständen der andere Elternteil an den Kosten beteiligen, dies neben den laufenden Unterhaltszahlungen. Voraussetzung ist allerdings, dass man diese Kosten innerhalb eines Jahres dem anderen Elternteil gegenüber anmeldet und diese Kosten nicht im Rahmen durch die übrigen Unterhaltszahlungen abzudecken sind, es sich also im sogenannten Sonderbedarf handelt.

Ihr Rechtsanwalt
Thorsten Redlow

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