Das Finanzministerium informiert über die wichtigsten Änderungen.
Region (MB). Ab 1. Januar 2021 gibt es einige steuerliche Änderungen für Brandenburgs Steuerzahler. Brandenburgs Finanzministerium informiert über die wichtigsten Änderungen.
Homeoffice-Pauschale
Wer seine berufliche Tätigkeit zu Hause ausübt, aber nicht über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügt, kann eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, geltend machen. Diese Pauschale ist auf 600 Euro je Kalenderjahr gedeckelt. Damit werden alle Aufwendungen, die durch die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung entstehen abgegolten.
Entlastungsbeitrag
Der Gesetzgeber hat den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 deutlich von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Neu ist, dass diese steuerliche Entlastung unbefristet gilt.
Kindergeld
Auch das Kindergeld erhöht sich um monatlich 15 Euro je Kind und zwar für das erste und zweite Kind auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro je Monat. Die Freibeträge für Kinder erhöhen sich für das Jahr 2021 von derzeit 7.812 Euro auf 8.388 Euro je Kind. Sie setzen sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Corona-Beihilfen
Für die auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen gilt der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bis zum 30. Juni 2021.
Ehrenamtspauschale
Mit der Anhebung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro wird den gestiegenen Aufwendungen von ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen.
Erleichterungen für gemeinnützige Vereine
Für gemeinnützige Körperschaften wird die Freigrenze nach § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Unterhalb dieser Besteuerungsgrenze müssen Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht ermittelt und steuerlich erklärt werden.
Solidaritätszuschlag
Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag von 972 Euro auf 16.956 Euro (bei Zusammenveranlagung von 1.944 Euro auf 33.912 Euro). Das heißt: Beträgt die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 Euro (33.912 Euro bei Verheirateten), dann ist der Zuschlag nicht mehr zu zahlen. Damit wird für einen großen Teil der Bürger der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 wegfallen. Die Einkommensgrenze für Alleinstehende ohne Kinder wird zum Beispiel bei circa 73.000 Euro und für Familien mit zwei Kindern bei circa 151.000 Euro liegen. Für Körperschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro bei Verheirateten. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen steuerfrei. Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können.
Kalte Progression
Zusätzlich sieht das Gesetz zur Abmilderung der Effekte der sogenannten „kalten Progression“ eine Verschiebung der Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2021 (1,17 Prozent) vor.
Pendlerpauschale
Für 2021 können Pendler für berufsbedingte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen (für 2024 sogar 0,38 Euro). Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der bestehenden Pauschale von 0,30 Euro.
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