Bitte aktiviere / Please enable JavaScript![ ? ]
Das eigenhändige Testament - Märkischer Bote Das eigenhändige Testament Das eigenhändige TestamentMärkischer Bote
Freitag, 29. März 2024 - 10:47 Uhr | Anmelden
  • Facebook SeiteTwitter Seite

header-logo

 
Overcast
12°C
 
das epaper der lausitzer heimatzeitung
Anzeigen

Das eigenhändige Testament

Recht & Finanzen | Von | 7. Juli 2017

Lüdicke RA Matthias Passfoto

Der Cottbuser Rechtsanwalt Matthias Lüdicke erklärt, was beim Testament zu beachten ist Foto: CGA-Archiv

Pflichtteilsrecht beachten / Ehepartner schützen.

Sicher ist es nicht angenehm, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen. Andererseits kann man aber auch beruhigter in die Zukunft blicken, wenn für den Ernstfall bereits Vorsorge getroffen wurde.
Immer dann, wenn man mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist (z.B. wird der Ehepartner nach dem Gesetz nicht Alleinerbe) oder auch nur einzelne Vermögensgegenstände anderweitig weitergeben möchte, sollte ein Testament errichtet werden. Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor.
Jeder Volljährige kann selbst ein eigenhändiges Testament errichten. Hierbei ist aber unbedingt zu beachten, dass das Testament vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben sein muss, da es ansonsten nichtig ist. Testamente, die also zum Beispiel mit Schreibmaschine, Computer oder durch Dritte geschrieben wurden, sind ungültig, auch wenn sie eigenhändig unterschrieben sind. Die Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen enthalten. Ratsam ist es auch, Ort und Datum der Errichtung mit aufzunehmen, um einem späteren Streit hierüber vorzubeugen.
Bei der Errichtung eines Testaments muss bedacht werden, dass die nächsten Familienangehörigen des Erblassers, sollten diese durch die letztwillige Verfügung enterbt werden, pflichtteilsberechtigt sind. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und ist ein reiner Geldanspruch. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter. Weiterhin gehören die Eltern, der Ehegatte und der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner dazu.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Großeltern, Geschwister und Tanten/Onkel des Erblassers. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist aber immer, dass der- oder diejenige ohne die enterbende Verfügung erbberechtigt gewesen wäre. Wenn zum Beispiel Kinder des Erblassers leben, haben seine Eltern und Enkel keinen Pflichtteilsanspruch, da die Kinder diese von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.
Bei dem unter Eheleuten oft errichteten sogenannten „Berliner Testament“, wobei sich die Eheleute zunächst gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und meist die gemeinsamen Kinder erst nach dem Letztversterbenden erben sollen, besteht immer die Gefahr, dass die Kinder gegen den Willen der Eltern nach dem Tod eines Elternteils bereits den Pflichtteil fordern.
Dies bringt den überlebenden Elternteil oft in finanzielle Schwierigkeiten. Verhindern lässt sich dies zwar grundsätzlich nicht. Um seinen Ehepartner aber so weit wie möglich zu schützen, sollte für diesen Fall in das Testament eine Strafklausel aufgenommen werden, die die Kinder davon abhält, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Aufgrund der Vielfältigkeit der Lebens- und Vermögenssituationen und der zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten (z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckung, Testamentsanfechtung) sollte auf anwaltliche Beratung bei der Testamentserrichtung und im Erbfall nicht verzichtet werden.
Rechtsanwalt
Matthias Lüdicke



Anzeige

Kommentar schreiben

Kommentar


Das könnte Sie auch interessieren: