Ob handschriftliches oder öffentliches Testament – Notare helfen weiter.
Region (MB). Ein Testament zu verfassen lohnt sich, besonders wenn Menschen in die Erbgemeinschaft aufgenommen werden sollen, die nicht zu den gesetzlichen Erben zählen. Auch wenn zum Beispiel zuerst der Ehepartner und dann die gemeinsamen Kinder erben sollen, empfiehlt sich ein Testament. Das gleiche gilt, wenn das Erbe nicht einfach prozentual aufgeteilt werden soll, sondern jeder Erbe ganz bestimmte Dinge vererbt bekommen soll.
Juristisch gesehen ist ein Testament eine „letztwillige Verfügung“ und bestimmt wie das Vermögen einer Person weitergegeben wird. Gibt es kein Testament, wird die Erbfolge gesetzlich geregelt.
Im Testament kann der Verfasser so viele Erben einsetzen, wie er möchte und auch berechtigte Erben können so von der Erbfolge (abgesehen von dem Pflichtteil) ausgeschlossen werden. Wer sein Testament eigenhändig verfasst, sollte es anschließend nicht zu Hause, sondern bei einem Amtsgericht oder Notar hinterlegen, um zu garantieren, dass das Testament auch durchgesetzt wird. Dabei erhält der Verfasser ein Hinterlegungsschein, der unbedingt sorgfältig aufbewahrt werden sollte. Falls das Testament doch zu Hause aufbewahrt werden soll, empfiehlt es sich einer Vertrauensperson den Aufbewahrungsort mitzuteilen.
Ein Testament kann sowohl handschriftlich als auch als öffentliches Testament notariell hinterlegt werden. Letztere Möglichkeit ist meist die sicherere Variante. Das handschriftlich erstellte Testament muss vom Verfasser komplett handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
Sollte sich für den Gang zum Notar entschieden werden, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann, dass Testament auch in diesem Fall selbst geschrieben werden, eine andere Möglichkeit ist es, seinen letzten Willen dem Notar zu erläutern, der diesen dann schriftlich verfasst. In beiden Fällen werden Gebühren erhoben. Diese orientieren sich an der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Nach dem Tod wird das notarielle Testament sofort an das zuständige Nachlassgericht übergeben.
Liegen das notarielle Testament und das Protokoll der Nachlasseröffnung vor, bedarf es in der Regel keiner Beantragung eines oft teuren Erbscheins mehr.
Ein Testament kann jederzeit vom Verfasser widerrufen werden. Dafür wird einfach ein neues aufgesetzt, indem entweder der ursprüngliche letzte Wille ausdrücklich widerrufen wird, oder das frühere Testament einfach vernichtet wird. Das ursprüngliche Testament kann alternativ auch abgeändert werden und mit Ort und Datum neu unterzeichnet werden.
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