Immobilien sorgenfrei vererben

Was bei Freibeträgen, Steuerklassen und Erbschaftssteuer zu beachten ist.

Immobilien
Wird eine Immobilie vererbt kann es kompliziert werden. Erblasser sollten sich vorab informieren um das geliebte Heim problemfrei zu vererben. In Sonderfällen kann steuerfrei vererbt werden. Foto: Pixabay

Region (MB). Der letzte Wille ist nicht immer leicht umzusetzen, insbesondere wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist. Zum einen kann eine Immobilie nicht ohne Weiteres unter mehreren Erben aufgeteilt werden. Zum anderen ist das geerbte Immobilieneigentum mit Aufwand und Kosten verbunden. Generell zu beachten ist, dass in Deutschland das Erbe, nach Ausschöpfung der Freibeträge, versteuert werden muss.
Wann die Erbschaftssteuer fällig wird und wie hoch der Steuersatz ausfällt, hängt allerdings nicht nur von der Höhe des Erbes, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und seinen Erben ab. Dabei kann es auch Ausnahmen geben, so entfällt die Erbschaftssteuer wenn der Wert des jeweiligen Freibetrags nicht überschritten wird. Wie hoch dieser ausfällt ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Grundsätzlich gilt: Je enger der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher fällt der Freibetrag aus.
Steuerklassen
Wenn das Erbe den jeweiligen Freibetrag überschreitet, muss der restliche Betrag versteuert werden. Dabei ist die Höhe der Erbschaftssteuer abhängig von der Höhe der Erbschaft sowie von der individuellen Steuerklasse. Unterschieden wird zwischen drei Steuerklassen. Auch hier profitieren enge Verwandte von günstigeren Steuersätzen.
Selbstgenutzte Immobilien
In Bezug auf Immobilien gibt es bei der Erbschaftssteuer einige Ausnahmen. Unter Einhaltung einiger Bedingungen ist es möglich, die zuvor vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie steuerfrei an die Kinder, den Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner zu vererben. Dazu muss der Erbe innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Immobilie selbst einziehen und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Zudem muss er die Immobilie als ständigen Wohnsitz angeben. Außerdem zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung nur bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ohne Flächenbegrenzung gilt.
Vermietete Immobilie
Auch bei vermieteten Immobilien gibt es eine Sonderregelung. Um den zu versteuernden Betrag zu ermitteln, lässt das Finanzamt zunächst den Verkehrswert der Immobilie bestimmen. Von dem ermittelten Immobilienwert werden zehn Prozent Bewertungsabschlag abgezogen – die übrigen 90 Prozent bilden die Besteuerungsgrundlage. Davon wird der jeweilige Freibetrag abgezogen. Sollte der Erbe nur durch den Verkauf der Immobilie in der Lage sein, die Erbschaftssteuer zu begleichen, gewährt das Finanzamt in der Regel eine Zahlungsfrist von zehn Jahren.

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