Der 31. Mai ist der Steuer-Stichtag

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Meistens können Arbeitnehmer im Zuge ihrer Steuererklärung Geld herausholen Foto: pexels

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine gibt Tipps für die Abgabe.

 

Region (MB). Der  31.  Mai  2017  ist  der  gesetzliche  Abgabetermin  für  die  Einkommensteuererklärung 2016.  Der Termin  gilt  jedoch  nicht  für  alle  Arbeitnehmer. Der  Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL)  informiert  darüber,  für wen die
Frist von Bedeutung ist und wer auch später abgeben kann. Der Abgabetermin für die  Einkommensteuererklärung  betrifft  alle  Steuerpflichtigen,  die  verpflichtet sind,  eine Steuererklärung abzugeben.

Folgende steuerliche Sachverhalte führen zu einer Pflichtveranlagung:

1.)     Neben dem Lohn oder Gehalt  wurden Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bezogen. Dazu gehören Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld,  Mutterschaftsgeld,  Aufstockungsbeiträge  zur  Altersteilzeit  und  oder Elterngeld.
2.)     Es  lagen  Nebeneinkünfte  aus  einem  zweiten  Arbeitsverhältnis  mit  Steuerklasse  VI vor.
3.)     Es  lagen weitere Einkünfte, beispielsweise aus  Vermietung  und  Verpachtung von mehr als 410 Euro jährlich vor.
4.)     Ehegatten, die die Steuerklassenkombination IV mit Faktor oder die Steuerklassen III/V gewählt haben und beide berufstätig sind.
5.)     Arbeitnehmer haben das Finanzamt veranlasst, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen (z.B. für Werbungskosten, Verluste aus Vermietung und  Verpachtung).  Ein  Körperbehindertenpauschbetrag  als  Freibetrag  führt  dagegen nicht zur Pflichtveranlagung.
Ist  die  Frist  verstrichen,  besteht  die  Pflicht  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  fort.  Die  Finanzverwaltung kann jedoch Verspätungszuschläge oder Zwangsgeld festsetzen. Um  dies  zu  vermeiden,  sollte  bei  späterer  Abgabe  der  Steuererklärung  ein  Antrag  auf Fristverlängerung  gestellt  werden.  Die  Bitte  um  Verlängerung  von  wenigen  Wochen  wird meist problemlos von den Finanzämtern gewährt. Wer  seine  Steuererklärung  von  einem  Lohnsteuerhilfeverein  oder  Steuerberater einreichen lässt, erhält automatisch eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017.
Unabhängig davon, ob Abgabepflicht besteht oder nicht, gilt: Das Einreichen der Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen. Die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeiten, Kinderbetreuungskosten,  haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Spenden oder Zahlung von Kirchensteuer sind nur einige  Gründe,  die  zu  Steuererstattungen  führen  können.  Die  örtlichen  Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine beraten die Arbeitnehmer auch gern darüber, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist oder sich eine freiwillige Abgabe lohnt.