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Erben & Vererben sind nicht ganz einfach

Ratgeber | Von | 13. Januar 2017

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Wer ein Testament verfassen will, sollte dies immer handschriftlich tun. Entsprechenden Rat erteilt der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens. Nicht zuletzt kann ein Testament auch notariell beurkundet werden Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Cottbuser Rechtsanwältin Sandra Nakonz rät, in welcher Situation was getan werden sollte

Cottbus. In Deutschland regelt das Gesetz die gesetzliche Erbfolge. Wer davon abweichen möchte, muss eine formwirksame letztwillige Verfügung treffen. Dies kann selbst veranlasst werden. Dafür ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 2247 Abs. 1 BGB bei einem privatschriftlichen Testament unbedingt der gesamte Text des Testamentes eigenhändig per Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein muss. Ein Testament, das auch nur teilweise am Computer geschrieben oder von Dritten vorgeschrieben wurde, ist nicht gültig. Auch sollten der Ort und das Datum der Testamentserrichtung angegeben werden, weil ein später errichtetes Testament ein zeitlich früher errichtetes ersetzt. Möglich ist es auch, ein öffentliches Testament von einem Notar beurkunden zu lassen, welcher verpflichtet ist, die Testierfähigkeit zu prüfen und zu beraten. Dies ist jedoch gebührenpflichtig.
Gemeinschaftswerk
Eheleute können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Soll dies privatschriftlich geschehen, genügt es gemäß § 2267 BGB, wenn einer der Eheleute das Testament per Hand schreibt und es dann beide unterschreiben. Auch hier sollten Ort und Datum nicht fehlen. Häufig wollen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, und die Kinder sollen erst erben, wenn beide Eltern nicht mehr leben. Damit sind die Kinder jedoch im Fall des Versterbens des ersten Elternteils enterbt und können gegen den überlebenden Elternteil ihren Pflichtteil geltend machen. Um dies zu vermeiden, kann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen werden, wonach ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod beider Eltern nur auf den Pflichtteil gesetzt wird.
Viele denken aber nicht daran, dass ein gemeinschaftliches Testament in der Regel für beide Ehegatten bindend ist. Nach dem Tod eines Ehegatten kann es vom Überlebenden grundsätzlich nicht mehr geändert werden, es sei denn, die Eheleute behalten sich vor, dass nach dem Tod der Überlebende berechtigt ist, das Testament einseitig nach seinem Belieben zu ändern. So kann sich in den Augen des Überlebenden das als Schlusserbe eingesetzte Kind später in seinem Verhalten so entwickelt haben, dass das Kind nicht mehr Erbe werden soll, und/oder es soll jemand anderes, z.B. ein neuer Partner Erbe nach dem Überlebenden werden. Ohne Änderungsvorbehalt im gemeinsamen Testament kann eine solche „Korrektur“ nicht mehr erfolgen. Das gemeinschaftliche Testament kann zu Lebzeiten auch nur gemeinschaftlich geändert werden. Einzeln kann man nur durch eine notariell zu beurkundende Erklärung, die dem anderen zuzustellen ist, seine wechselseitigen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments widerrufen. Ein gemeinsames Testament wird allerdings mit Scheidung der Ehe unwirksam.
Nur für Eheleute
Unverheiratete Paare können zwar kein gemeinsames Testament errichten, da dies nur Eheleuten vorbehalten ist, gleichwohl kann es geboten sein, seinen langjährigen Lebensgefährten als Erbe einzusetzen. Anderenfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein und Kinder aus früherer Ehe oder andere Verwandte erben alles und der Lebensgefährte, der sich ggf. jahrelang treusorgend um den vielleicht kranken Erblasser gekümmert hat, geht leer aus.
Ist der Lebensgefährte mangels Testament nicht Erbe geworden, sind auch die Art und der Ort der anstehenden Bestattung und Trauerfeier nicht von ihm, sondern den nächsten Angehörigen zu bestimmen. Zudem ist der überlebende Lebensgefährte gemäß § 2028 BGB verpflichtet, den Erben Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände zur Erbschaft gehörten und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Hinzukommt, dass der überlebende Lebensgefährte im Fall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Eigentumswohnung des Verstorbenen gemäß § 1969 BGB darin nur 30 Tage verbleiben darf und danach von den Erben sprichwörtlich vor die Tür gesetzt werden kann, es sei denn, es wurde ein Wohnrecht eingeräumt. Etwas anderes gilt nur für Mietverhältnisse. Gemäß §§ 563, 563a BGB wird das Mietverhältnis mit überlebenden Mietern automatisch fortgesetzt, wenn dieser mit dem Verstorbenen auf Dauer einen gemeinsamen Haushalt führte.
Sinnvoll ist es, auch ein handschriftliches Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Verwahrung des Testaments sichert nicht nur den Bestand des Testaments, sondern auch dessen rechtzeitige Eröffnung, weil das Nachlassgericht das Standesamt darüber informiert, dass dort ein Testament hinterlegt wurde und dann später Standesamt das Nachlassgericht vom Eintritt des Erbfalls informiert. Vor der Errichtung eines Testaments ist es in jedem Fall ratsam, versierten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.    Sandra Nakonz, Rechtsanwältin



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