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Erbrecht – Was Sie über Erbfolge, Testament und Pflichtteil wissen sollten

Ratgeber | Von | 12. August 2016

Region (MB). Oft fragt man sich, was man erbrechtlich zu regeln hat. Hat der Versterbende (Erblasser) kein Testament errichtet, dann legt die im BGB geregelte gesetzliche Erbfolge fest, wer Erbe wird. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Je näher jemand mit dem Erblasser verwandt ist, desto eher ist er zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Näher mit dem Erblasser verwandte Personen schließen entfernter mit dem Erblasser verwandte Personen von der Erbfolge aus. Hatte der Erblasser beispielsweise am Todestag Kinder und war verheiratet, so erben die Kinder und der Ehegatte, diese schließen dann entferntere Verwandte, wie zum Beispiel die Eltern oder die Geschwister des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge aus. Bei einer kinderlosen Ehe erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Eltern des verstorbenen Ehegatten. Erben mehrere gemeinsam, entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft können sämtliche Erben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen, was eine Abstimmung mit den anderen Miterben voraussetzt. Dies ist oftmals, vor allem bei größeren gemeinsamen Investitionen der Ehegatten (z.B. Familienheim) oder schwierigen Familienverhältnissen, nicht gewünscht.
Handschriftlich
Die gesetzliche Erbfolge kann nur durch ein Testament abgeändert werden. Es ist möglich, ein Testament eigenhändig handschriftlich zu verfassen. Man sollte hier nicht vergessen, mit dem kompletten Namen, also mit dem Vor- und Nachnamen, zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, entsteht. Es ist ebenso dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament wiederzugeben. Das ist wichtig, da durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. Das kann in der Weise geschehen, dass der letzte Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt wird. Die erbrechtliche Beratung ist bei der Erstellung eines Testaments durch den Notar inklusive, so dass der letzte Wille auch korrekt formuliert und eventuellen  Anfechtungsmöglichkeiten vorgebeugt werden kann.
Gemeinsame Testamente sind jedoch ausschließlich Ehegatten gesetzlich vorbehalten. Fast jeder kennt das Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig und für den Fall des Todes des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder als Erben ein. Diese Regelung passt jedoch nicht für jeden Fall. Nichteheliche Lebensgefährten können kein gemeinsames Testament errichten. Ihnen steht alternativ ein sog. Erbvertrag zur Verfügung,  in dem auch verbindliche Regelungen zwischen Lebensgefährten getroffen werden können.
Nachweis erforderlich
Als Erbe benötigt man für die Abwicklung des Nachlasses einen Nachweis, dass man auch tatsächlich Erbe des Verstorbenen geworden ist. Als Erbnachweis dient das notarielle Testament bzw. der Erbvertrag oder ein Erbschein, den man als Erbe beim zuständigen Nachlassgericht beantragen muss. Den erforderlichen Antrag kann auch der Notar entwerfen und diesen dem Nachlassgericht nebst den erforderlichen Unterlagen direkt übermitteln.



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