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Ratgeber Recht: Neuberechnung des Unterhalts möglich

Ratgeber, Recht & Finanzen | Von | 11. September 2020

Unterhaltsabänderung bei coronabedingten Einkommensveränderungen.

Region (MB). Die Mehrzahl aller Haushalte ist gegenwärtig von erheblichen Einkommenseinbußen, insbesondere durch andauernde Kurzarbeit, betroffen.
Bestehende Unterhaltsverpflichtungen können somit schwer erfüllt werden. Insbesondere dann, wenn Unterhaltstitel zum Kindes- oder Ehegattenunterhalt bestehen, kann dabei nicht einfach auf der Grundlage der gegenwärtigen Einkommen eine Herabsetzung der Zahlung erfolgen, da diese bis zur entsprechenden Abänderung weiterhin in voller Höhe vollstreckbar sind.
Die gegenwärtige Situation erlaubt jedoch, auf der Basis der jetzigen Einkünfte eine Neuberechnung des Unterhalts vorzunehmen und die Gegenseite aufzufordern, einer Abänderung zuzustimmen. Sollte hier keine Einigung erzielbar sein, ist beim Familiengericht ein Abänderungsverfahren zu führen und gegebenenfalls in Bezug auf laufende Unterhaltszahlungen eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu erwirken.
Im Monat September wird nunmehr die 1. Rate auf den Kinderbonus durch die Familienkassen ausgezahlt. Auch dies hat Auswirkungen auf Unterhaltsverpflichtungen, da diese bei den dynamischen Unterhaltstiteln wie das staatliche Kindergeld zu behandeln sind. Insoweit kann der hälftige Betrag auf den Bedarf der Kinder angerechnet werden. Allerdings sollte eine Kürzung der monatlichen Zahlung in Abstimmung mit dem Zahlungsempfänger erfolgen, damit nicht unnötige Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Bei statischen Unterhaltstiteln, in diesen ist ein feststehender Betrag aufgenommen, findet der Kinderbonus keine Berücksichtigung, da hier nicht der Abzug des hälftigen Kindergeldes erfolgt. Der Kinderbonus wird im Übrigen nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Die in der Vergangenheit geleisteten Soforthilfen für Selbständige sind bei der Neuberechnung von Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich hierbei um sogenannte zweckgebundene Einkünfte zur Stützung der Unternehmen, diese führen jedoch zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und werden -wie sonstige Einnahmen- als Einkommen berücksichtigt. Zu beachten ist jedoch, dass solche Soforthilfen nicht pfändbar sind. Gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Köln sind diese als zweckgebundene Leistungen zu behandeln und daher zur Vermeidung unangemessener Härten dem Schuldner zu belassen.
Auch die Coronaprämien, welche insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen zur Auszahlung gelangen, sind sowohl bei den Unterhaltspflichtigen, als auch bei den Unterhaltsberechtigten als Einkommen zu behandeln.
In manchen Familien haben die im Zusammenhang mit den coronabedingten Einschränkungen bestehenden finanziellen und psychischen Belastungen zu einer Trennung geführt. Unabhängig davon, ob Trennungsunterhalt geschuldet wird, ist zu prüfen, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung bezüglich der anstehenden Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 vorzunehmen ist. Im allgemeinen ist die gemeinsame steuerliche Veranlagung günstiger, als die Einzelveranlagung der Ehegatten. Sofern die Eheleute im zu veranlagenden Steuerjahr noch kurzzeitig zusammengelebt haben, kann die gemeinsame steuerliche Veranlassung verlangt und gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Dies sollten im Übrigen auch getrenntlebende Ehegatten für das Steuerjahr 2019, sofern die Veranlagung noch nicht erfolgt ist, für sich prüfen.Leben Ehegatten schon länger getrennt kann zwar keine gemeinsame Veranlagung erfolgen, jedoch können Unterhaltsleistungen vom Unterhaltsverpflichteten als Sonderbelastung im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies führt im Allgemeinen zu einer Verringerung der Steuerlast des Unterhaltsverpflichteten , jedoch ist der dem Unterhaltsberechtigten dagegen entstehende Steuernachteil, welcher in der Regel geringer ausfällt, diesem auszugleichen.

Thorsten Redlow
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht



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