Stichtag für die Steuern

Erklärungspflichtige müssen bis 31. Mai abgeben:
Region (MB). Wer zu einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss seine Unterlagen bis zum 31. Mai beim Finanzamt abgegeben haben. Verpflichtet sind die, die gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren, die unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten, die einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten, die mit ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben. Erklärungspflichtig wird man auch, wenn  Lohnersatzleistungen bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, ist fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Den Steuerexperten muten die Steuerämter nicht zu, die ganze Arbeit ihrer Mandanten in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen, daher die automatische Verlängerung bis Jahresende.