Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine rät
Region (MB). Viele Arbeitnehmer erleiden mit ihrem Pkw selbstverschuldete Verkehrsunfälle. Die Kosten eines Zusammenstoßes können beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt entstanden sind.
Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, erklärt: „Dabei haben diejenigen Glück im Unglück, deren Malheur auf einer beruflich bedingten Fahrt, zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert ist. Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet, können sie den erlittenen Schaden zumindest steuermindernd geltend machen.“
Voraussetzung für die Anerkennung als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Unfall als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde. Daran fehlt es, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete. Es muss sich entfernungsmäßig nicht um die kürzeste Strecke handeln, aber die gefahrene Strecke muss – wenn es nicht die kürzeste ist – im Vergleich dazu verkehrsgünstiger sein. Eine gut ausgebaute Umgehungsstraße kann auch anerkannt werden, ohne verkehrsgünstiger zu sein, wenn sie zuverlässiger erscheint, weil keine Ampeln, Bauarbeiten oder Staubildungen vorhanden sind.
Absetzbar sind die Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen.
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