Wird in der Presse von Gerichtsurteilen gesprochen, hören Sie im gleichen Atemzug oft Begriffe wie Revision oder Berufung. Im Hinterkopf wissen Sie irgendwo, dass damit ein „Einspruch“ der verurteilten Person gemeint ist. Die meisten Menschen verwenden die beiden Begriffe synonym, allerdings stecken zwei völlig unterschiedliche Dinge dahinter. Wir klären auf.
Was ist ein Revisionsverfahren?
Dieses Verfahren kommt zum Einsatz, wenn der Verdacht auf formelle Verfahrensfehler besteht. Legt der Rechtsanwalt Revision ein, wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Die Revision führt nicht zum erneuten Eintritt in die Beweisaufnahme, es findet somit keine Neubewertung des Falls mehr statt.
Die Frist für ein Revisionsverfahren ist eng gesteckt. Eine Woche nach Urteilsverkündung kann Revision entweder direkt bei Gericht oder schriftlich eingereicht werden. Hierfür ist ein Anwalt nicht nur sinnvoll, sondern oft entscheidend. Zwar hat jeder Bürger „Rechtsmittel“ wie die Revision auch ohne anwaltliche Hilfe zur Verfügung, ob es gelingt, hängt aber von der Situation und nicht selten auch von der Begleitung durch den Anwalt ab.
Eine Revision muss schriftlich begründet werden und genau hier scheitern viele Laien. Ob der Revision am Ende stattgegeben wird, entscheidet der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht. Wer zuständig ist, hängt von der vorangegangenen Verhandlung statt. Wurde in erster Instanz bereits vor dem Landgericht verhandelt, ist der Bundesgerichtshof zuständig.
Gründe für eine Revision sind:
- Verfahrensfehler: Es wurde während des Verfahrens gegen Vorschriften verstoßen. Das können unzulässige Beweiserhebungen sein, die Verletzung von Anhörungsrechten oder die fehlerhafte Besetzung des Gerichts.
- Fehler in der Rechtsanwendung: Das trifft zu, wenn das Gericht eine Rechtsvorschrift falsch angewandt hat oder die rechtliche Würdigung der Tatsachen nicht korrekt war.
- Urteil: Wurde das Urteil nicht klar begründet und sind die Entscheidungsgründe nicht nachvollziehbar, kann Revision möglich sein.
Sobald Revision eingelegt wurde (binnen einer Woche nach Urteilsverkündung) muss die Begründung binnen eines Monats nach Urteilsverkündung vorliegen. Nur eine stichhaltige und nachvollziehbare Begründung ermöglicht den Eintritt ins Revisionsverfahren. Revisionen werden in der Regel schriftlich durchgeführt. Das persönliche Erscheinen vor Gericht ist nicht mehr nötig.
Die Berufung und die Unterschiede zur Revision
Vor Gericht wird aus vielen Gründen gestritten und verhandelt. Fällt die erste Instanz (das Amtsgericht) ein Urteil, hat die verurteilte Person das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung. Wird es eingelegt, wird damit das Urteil des Amtsgerichts angefochten. Der Fall geht dann automatisch weiter zur nächsthöheren Instanz, dem Landgericht. Dort folgt eine völlig neue Verhandlung, bei der das vorherige Urteil keinen Einfluss haben darf.
Es besteht die Möglichkeit, neue Zeugen vorzuladen oder neue Beweisanträge zu stellen. Hat die verurteilte Person Berufung eingelegt (oder durch einen Anwalt einlegen lassen), darf das neue Urteil nicht negativer ausfallen als jenes, das aus erster Instanz aufgehoben wurde. Greift hingegen die Staatsanwaltschaft selbst das Urteil an, kann vor dem Landgericht auch eine härtere Strafe verhängt werden.
Der größte Unterschied zwischen Revision und Berufung besteht darin, dass bei der Revision keine neue Verhandlung stattfindet. Gibt das Gericht dem Revisionsantrag allerdings statt und kommt raus, dass im Prozess selbst Fehler begangen wurden, kommt es zur Neuverhandlung. Das Revisionsgericht selbst verurteilt nicht erneut. Es kann lediglich den Verfahrensfehler feststellen und das Urteil aufheben. Der Fall wird dann erneut an eine untere Instanz verwiesen und neu verhandelt.
Hat die Berufung hingegen Erfolg, verhandelt das Landgericht als nächst höhere Instanz. Auch gegen das Urteil des Landgerichts ist Berufung möglich. Diese muss dann beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Für beide Fälle gilt, dass die Hilfe eines Anwalts zu mehr Erfolg führt. Theoretisch lassen sich Revision und Berufung auch ohne Anwalt durchführen, die Erfolgschancen sind dann aber deutlich geschmälert.
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