Region (MB). Für 2021 können Pendler für berufsbedingte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen (für 2024 sogar 0,38 Euro). Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der bestehenden Pauschale von 0,30 Euro. Pendler, die aufgrund geringer Einkünfte keine Einkommensteuer zahlen, können für ihre berufsbedingten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen. Wenn der einfache Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten Pendler für jeden zusätzlichen Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Der Antrag kann aber erst ab 2022 für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 gestellt werden.
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