Aufgepasst: in diesem Jahr gilt noch das bekannte Abgabendatum 31.Mai.
Region ( MB). Sicherlich gibt es Angenehmeres, als sich um die Pfingstzeit mit den Unterlagen zur Steuererklärung zu beschäftigen, aber die Zeit drängt. Glücklich der, der das ganze schon hinter sich gebracht hat oder die Kiste mit den Belegen seinem Steuerberater anvertraut hat. Sollte nicht eigentlich mal mehr Zeit für die Bearbeitung zur Verfügung stehen beziehungsweise hat sich nicht sogar das Abgabedatum verschoben?
Wann ist der Abgabetermin?
Zunächst gilt festzustellen: im Jahr 2018, in dem die Einkommensteuererklärung 2017 abzugeben ist, gilt offiziell noch der 31. Mai als Stichtag. Erst im kommenden Jahr gibt es zwei Monate mehr Zeit: im Jahr 2019 gilt dann für alle, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, der 31. Juli 2019 als verbindlicher Abgabetermin für die Steuererklärung 2018.
Die VLH (Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.) weist darauf hin, dass allerdings bei fehlende Unterlagen, beruflicher Auslandsaufenthalt oder Krankheit das Finanzamt schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten werden kann. In der Regel stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung bis zum 30. September zu. Das wird auch 2018 noch gelten. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes ist eine Fristverlängerung jedoch nur noch in Ausnahmefällen möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt hat.
Gilt diese Abgabefrist für alle?
Eindeutiges Nein. Laut Auskunft der VLH verlängert sich die Frist, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung erstellt. Das bedeutet: Die Steuererklärung für 2016 muss erst am 31. Dezember 2017 abgegeben werden. Folglich muss die Einkommensteuererklärung 2017 erst am 31. Dezember 2018 beim Finanzamt eingehen. Da das neue Besteuerungsgesetz auch die Verlängerung der Fristen für Profis, also Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine, vorsieht, gilt auch hier: Um die Steuererklärung ihrer Mandanten für das Jahr 2018 einzureichen, haben Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine theoretisch Zeit bis Ende Februar 2020.
Welche Quittungen und Belege sind einzureichen?
Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einer Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht. Im Umkehrfall heißt das aber auch: alle Belege bleiben in der Sammelkiste, denn das Finanzamt kann diese Belege ab Erhalt des Steuerbescheids noch bis zu einem Jahr danach verlangen! Die VLH empfehlen ohnehin, die Steuerunterlagen nach Abgabe der Steuererklärung mindestens vier Jahre lang aufzuheben. Mieter oder Hausbesitzer müssen Rechnungen von Handwerkern oder anderen Dienstleistern mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Kommt es zu einem Streitfall, spielen nämlich Verjährungsfristen eine große Rolle – und die liegt in der Regel bei drei Jahren und beginnen mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist.
Papierkrieg oder PC?
Die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung stellen die Finanzämter auf ihren Internetseiten kostenlos zum Download zur Verfügung. Den Gang zum Finanzamt kann man sich daher sparen und die Formulare direkt zuhause ausdrucken.Seit Einführung von ELSTER, der elektronischen Steuererklärung, können die Formulare direkt am Computer bearbeiten werden. Die entsprechende Software stellt das Finanzamt kostenlos zur Verfügung. Alternativ können auch andere Softwareprogramme für die Steuererklärung genutzt werden.
Achtung: Einkommensteuererklärungen, die über das ELSTER-Portal ohne Authentifizierung übermittelt worden sind, müssen eigenhändig unterschrieben werden! Bis vor kurzem galt: wer seine Steuererklärung über das ELSTER-Formular gemacht hat, der wurde danach meist vom Finanzamt per Email über die Steuerfestlegung informiert und erhielt zudem seinen Steuerbescheid schriftlich per Post.
Wer allerdings Anmerkungen hat oder mit den Berechnungen des Finanzamts nicht einverstanden ist, konnte erst mit dem Erhalt des Papier-Steuerbescheids Einspruch erheben. Mit der neuen Vorschrift kann man nun auch einen etwaigen Einspruch elektronisch bekannt geben – und zwar unmittelbar nach dem elektronischen Bescheid.
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