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Presseerklärung der Bürgerinitiative Altanschließer Cottbus

Cottbus | Von | 20. Oktober 2014

Presseerklärung der Bürgerinitiative Altanschließer Cottbus

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.September 2014 die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg vom 14.11.2013 in einem Cottbuser “Altanschließerstreit” nicht zugelassen (BVerwG 9 B 22.14; OVG 9 B 24.12).

 

Die Gründe dafür sind sinngemäß:

    1. Kommunalabgabenrecht ist ausschließlich Sache des Landesrechts und durch das BVerwG grundsätzlich nicht überprüfbar, es sei denn es liegt zugleich eine Bundesrechtsverletzung mit grundsätzlicher Bedeutung für eine fallübergreifende und bisher ungeklärte Frage des Bundesrechts vor. Allein eine Bundesrechtsverletzung führt nicht zur Revision des OVG- Urteils. Wegen der wiedervereinigungsbedingten Sonderproblematik in Brandenburg könne es keine grundsätzliche Bedeutung der “Altanschließerproblematik” für die Zukunft geben.

 

  1. Soweit das OVG die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes und die anzurechnende Grundstücksflächen festgestellt hat, erfolgt keine Überprüfung durch das BVerwG.

Eine Beitragskalkulation sei auch dann rechtens, wenn die Betroffenen oder das Gericht nicht “mit dem Finger auf einzelne Positionen zeigen” könnten und der Nachweis erbracht werden könnte, dass die Kosten nicht oder nicht in der Höhe entstanden oder notwendig waren. Das bedeutet letztlich, dass das Gericht den nicht überprüfbaren Zahlen einfach “glauben” darf. Das sei eine zulässige Beweiswürdigung und durch das BVerwG nicht überprüfbar.

  1. Beitragsfähig seien auch Kosten, die bei der LWG angefallen sind und der LWG nicht bezahlt werden müssen. Die Schuld der Stadt gegenüber der LWG bestehe nicht nur in dem Herstellungsaufwand, der der LWG schon bezahlt wurde und zukünftig zu bezahlen sein wird, sondern sei “im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise” zu verstehen. Eine Schuld “im Lichte einer kalkulatorischen Betrachtungsweise” – was damit gemeint ist, ist unverständlich und soll wohl auch nicht verstanden werden.
  1. Die Rechtslage bis zum 31.1.2004 sei für die Frage der Verjährung unbeachtlich. Nach alter Rechtslage sei es laut OVG so gewesen, dass die Beitragspflicht für angeschlossene Grundstücke bereits mit der ersten – auch unwirksamen Beitragssatzung – entstand. ( Zur Erinnerung: Cottbus hatte 1993 die erste Beitragssatzung. Beitragsansprüche wären nach alter Rechtslage Ende 1997 verjährt.)

Die Gesetzesänderung zum 1. Februar 2004, wonach nur noch eine wirksame Satzung die Beitragspflicht begründen und den Lauf der Verjährung in Gang setzen konnte, dürfte (unecht rückwirkend) auf die ab 1998 nicht mehr durchsetzbaren Beiträge angewandt werden. Das bedeutet u.E. , die Betroffenen durften ab 1998 nicht darauf vertrauen, dass es bei der Verjährung der Beitragsansprüche nach alter Rechtslage bleibt.

  1. Nach BVerwG sei das OVG zugleich davon ausgegangen, dass auch nach alter Rechtslage nur eine wirksame Satzung den Lauf der Verjährung hätte in Gang setzen können. Da es keine wirksamen Satzungen gab, hätte die Verjährungsfrist bis 2009 nie beginnen können.

Das ist ein Widerspruch. Entweder begann die Verjährungsfrist mit der ersten, ggfs. unwirksamen Satzung oder nur mit der ersten wirksamen Satzung. Wenn heute das OVG und das BVerwG davon ausgehen, dass auch nach alter Rechtslage bis 31.01.2004 nur eine wirksame Satzung den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzen konnte, ist das angesichts des Urteils des OVG Brandenburg vom 08.06.2000 – 2 D 29/98 – zumindest objektiv willkürlich. Es war definitiv anders, was jeder Bürger sofort überprüfen kann, der der deutschen Sprache in Wort in Schrift mächtig ist. Deshalb wurde ja auch das Kommunalabgabengesetz zum 01.02.2004 geändert.

 

 

Wir sind über diese Entscheidung zutiefst betroffen und erschüttert.

Sie offenbart, dass in Brandenburg und insbesondere in der Stadt Cottbus kein Bürger darauf vertrauen kann, einen nachvollziehbaren und widerlegbaren Nachweis der zu zahlenden Abgaben zu bekommen.

Sie offenbart weiter, dass niemand darauf vertrauen kann, dass Rechtsfrieden durch Zeitablauf eintritt und es kein Vertrauen in Rechtssicherheit und in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung nach dem Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung geben kann, sobald der Staat oder die Gemeinden ihren Geldbedarf befriedigen wollen.

Die Entscheidung offenbart aber auch mittelbar, dass die Verwaltung und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus in der Frage der Abwasserbeiträge komplett versagt haben. Wenn der Bürger schon keinen Anspruch auf eine nachprüfbare Beitragskalkulation hat, hätte diese aber zumindest von den Stadtverordneten gefordert werden müssen. Anderenfalls hätte der Beschluss der Beitragssatzung verweigert werden müssen.

 

Das Positive:

Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist nach nur 6 Monaten Bearbeitungszeit beim BVerwG der Weg zum Bundesverfassungsgericht frei. Verfassungsbeschwerde ist wegen der Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung und des Willkürverbotes durch die Betroffenen bereits eingelegt.

Die Bürgerinitiative wird die Betroffenen dabei nach ihren Möglichkeiten bestmöglich unterstützen. Zugleich sehen wir immer noch die Möglichkeit der Einsicht und Umkehr der Stadt, zumindest der Abmilderung der Folgen.

Unabhängig davon ist der Vertrauensverlust in die Rechtsordnung, der hier entsteht, mit Geld nicht wiedergutzumachen.

 

 

 

Für die Bürgerinitiantive.

Volkmar Knopke Jürgen Gehlert Helmut Berndt



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