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Bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid sind die Fristen zu beachten

Ratgeber | Von | 9. Dezember 2016

Autofahrer sind gut beraten, schnell aber besonnen zu reagieren

Jetzt, da die Winterreisezeit  wieder begonnen hat und viele Autofahrer auf unbekannten Wegen zum ersehnten Reiseziel unterwegs sind und dabei oft unter Stress geraten, ist auch die Zeit gekommen, da man schnell mal einen Fehler macht oder es mit der Straßenverkehrsordnung nicht ganz so genau nimmt. Sei es, daß man nach stundenlangem Stau die verlorengegangene Zeit wieder aufholen will oder daß man in einer fremden Stadt auf der Suche nach der richtigen Straße die rote Ampel übersieht. Oft gerät man aber auch völlig zu Unrecht ins Visier der Bußgeldbehörde.
Sollte im Briefkasten eine Anhörung der Bußgeldbehörde oder sogar schon ein Bußgeldbescheid liegen, heißt es schnellstens aber ruhig und richtig zu reagieren.
Gegen einen Bußgeldbescheid muß innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden; ansonsten wird er nach Fristablauf rechtskräftig. Sollte die Frist bereits abgelaufen sein, besteht die Möglichkeit, den Einspruch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden.
Dies muß aber innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Vorfinden des Bußgeldbescheides) geschehen und begründet werden. Hierzu sind alle Tatsachen, die für die
Beurteilung der Frage einer unverschuldeten Fristversäumung bedeutsam sind, glaubhaft zu machen. Gleichzeitig muß der Einspruch nachgeholt werden. Sollte der Antrag begründet sein, wird das Verfahren so  fortgesetzt, als wäre die Frist eingehalten worden.
Ob der Einspruch letztlich erfolgreich ist, hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. Einhaltungen von Fristen, Beweisbarkeit des Vorwurfes, korrekte Ermessensentscheidungen. Um alle diese Faktoren überprüfen zu können, ist regelmäßig eine umfängliche Akteneinsicht erforderlich, die aber nur ein zum Verteidiger bestellter Rechtsanwalt erhält. Hierbei ist es wichtig, daß man sich möglichst nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt zur Sache äußert, da eigene Einlassungen später nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr korrigiert werden können und allein aufgrund dieser unbedachten Einlassungen eine Verurteilung erfolgt.
Insbesondere wenn ein Fahrverbot droht, welches oft zur Gefährdung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz führen kann, sollte die Verteidigung einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen werden, der möglichst in einem persönlichen Gespräch mit seinem Mandanten alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zu dessen Abwendung klären und dann nutzen wird.

 Rechtsanwalt
    Matthias Lüdicke



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